11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 11. Januar 2019 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik

  1. JANUAR 2019 - Gesetz zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur um.

    Art. 3 - Artikel 3 des Eisenbahngesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert:

  2. Nummer 29 wird wie folgt ersetzt:

    ""Infrastrukturbetreiber": jede Stelle oder jedes Unternehmen, die beziehungsweise das zuständig ist für den Betrieb, die Instandhaltung und die Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur innerhalb eines Netzes und für die Beteiligung an deren Ausbau gemäß den in vorliegendem Gesetzbuch und gegebenenfalls im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen im Rahmen der allgemeinen Politik zur Entwicklung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur festgelegten Regeln,".

  3. Artikel 3 wird durch die Nummern 79, 80 und 81 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "79. "Ausbau der Eisenbahninfrastruktur": Netzplanung, Finanz- und Investitionsplanung sowie Bau und Umrüstung der Fahrwege,

  4. "Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur": Arbeiten zur Erhaltung des Zustands und der Kapazität der bestehenden Infrastruktur,

  5. "Interessenkonflikt": Situationen, in denen eine Person selbst oder über eine Mittelsperson ein persönliches Interesse hat, das die unparteiische und objektive Ausübung ihrer Aufgaben beeinflussen oder die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen kann."

    Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 4/2/1 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsrates des Infrastrukturbetreibers, Mitglieder des Direktionsausschusses, Personen, die beauftragt sind, Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung zu treffen, handeln diskriminierungsfrei und ihre Unparteilichkeit darf nicht durch Interessenkonflikte beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck erstellen sie bei ihrem Amtsantritt eine Erklärung über das Nichtvorhandensein von Interessenkonflikten, die sie dem Kontrollorgan übermitteln und deren Muster in Anlage 28 aufgenommen ist.

    Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig:

  6. Mitglied des Verwaltungsrates und/oder Mitglied des Direktionsausschusses eines Infrastrukturbetreibers und Mitglied des Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Eisenbahnunternehmens sein,

  7. mit Entscheidungen über wesentliche Funktionen, Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung beauftragt sein, und Mitglied des Verwaltungsrates und/oder des Direktionsausschusses eines Eisenbahnunternehmens sein.

    § 2 - Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse gewährleistet, können Infrastrukturbetreiber:

  8. Funktionen an eine andere Stelle auslagern, sofern diese Stelle kein Eisenbahnunternehmen ist, kein Eisenbahnunternehmen kontrolliert oder nicht von einem Eisenbahnunternehmen kontrolliert wird,

  9. die Durchführung von Arbeiten und damit verbundenen Aufgaben hinsichtlich des Ausbaus, der Instandhaltung und der Erneuerung der Eisenbahninfrastruktur an Eisenbahnunternehmen oder Unternehmen auslagern, die das Eisenbahnunternehmen kontrollieren oder von dem Eisenbahnunternehmen kontrolliert werden.

    Infrastrukturbetreiber behalten die Aufsichtsbefugnis über und tragen gemäß Artikel 94 die Verantwortung für die Wahrnehmung der in Artikel 3 Nr. 29 genannten Funktionen.

    Die Funktionen des Infrastrukturbetreibers können von verschiedenen Infrastrukturbetreibern wahrgenommen werden, sofern sie die Artikel 4/1 bis 4/2/1 einhalten und die volle Verantwortung für die Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen übernehmen.

    § 3 - Die Einnahmen aus dem Betrieb des Infrastrukturnetzes, einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen von Infrastrukturbetreibern ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen...

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