11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 11. Januar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

11. JANUAR 2019 - Gesetz zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung hinsichtlich des Mobiliensteuervorabzugs

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 262 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:

    "4. Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, Lose in Bezug auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Absatz 1 Nr. 11 erwähnte Einkünfte, die unrechtmäßig unter Vorabzugsbefreiung bezogen wurden oder für die der Vorabzug dem Empfänger der Einkünfte unberechtigterweise erstattet wurde,".

  2. Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    7. Dividenden ausländischer Herkunft, die ohne Beteiligung eines in Belgien ansässigen Vermittlers im Ausland von einem in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen vereinnahmt oder bezogen wurden, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen.

    Art. 3 - Artikel 266 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2016, wird durch folgenden Satz ergänzt:

    "Die Tatsache, dass ein Empfänger von Dividenden, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich oder hauptsächlich in der Verwaltung und Anlage von Geldern besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, die Wertpapiere, aus denen die Dividenden hervorgehen, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens sechzig Tagen in Volleigentum gehalten hat, stellt eine widerlegbare Vermutung dar, dass die Rechtshandlung oder die Gesamtheit von Rechtshandlungen, mit der die Dividenden verbunden sind, unangemessen ist."

    Art. 4 - In Artikel 281 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10...

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