11. AUGUST 2017 - Gesetz zur Einfügung von Buch XX 'Insolvenz von Unternehmen' in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches. - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 11. August 2017 zur Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

  1. AUGUST 2017 - Gesetz zur Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch

    Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "KAPITEL 14 - Begriffsbestimmungen Buch XX

    Art. I.22 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XX:

  2. Insolvenzverfahren: ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung, durch kollektive Einigung oder durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts oder ein Konkursverfahren,

  3. Hauptinsolvenzverfahren: Hauptverfahren wie in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren bestimmt,

  4. Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Entscheidung eines Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder zur Bestätigung der Eröffnung eines solchen Verfahrens,

  5. Insolvenzgericht: Handelsgericht, das für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist oder ein solches Verfahren eröffnet hat,

  6. Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung: Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirksam wird, unabhängig davon, ob gegen die Entscheidung noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann,

  7. Register: das Zentrale Insolvenzregister, das die computergestützte Datenbank ist, in der Akten über gütliche Einigungen, über Verfahren der gerichtlichen Reorganisation und über Konkursverfahren aufgenommen und aufbewahrt werden,

  8. Insolvenzbearbeiter: Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, auch vorläufig eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

    i) in Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen prüfen und zulassen,

    ii) die Kollektivinteressen der Gläubiger vertreten,

    iii) Güter, deren Verwaltung und Verfügung dem Schuldner entzogen wurde, vollständig oder teilweise verwalten,

    iv) Güter im Sinne der Ziffer iii) verwerten und gegebenenfalls den Erlös unter den Gläubigern verteilen oder

    v) die Geschäftstätigkeit des Schuldners überwachen,

  9. Schuldner: ein Unternehmen im Sinne von Artikel XX.1 des vorliegenden Gesetzbuches,

  10. Schuldner in Eigenverwaltung: Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das nicht zwingend mit der Bestellung eines Insolvenzbearbeiters oder der vollständigen Übertragung der Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Vermögens des Schuldners auf einen Insolvenzbearbeiter verbunden ist, und bei dem der Schuldner daher ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über sein Vermögen und seine Geschäfte behält,

  11. Freiberufler: ein Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 14 des vorliegenden Gesetzbuches,

  12. aufgeschobene Forderungen: Forderungen, die vor dem Urteil zur Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder aufgrund der Einreichung einer Antragschrift oder der im Rahmen des Verfahrens getroffenen gerichtlichen Entscheidungen entstanden sind,

  13. gewöhnliche aufgeschobene Forderungen: aufgeschobene Forderungen, die keine außergewöhnlichen aufgeschobenen Forderungen sind,

  14. gewöhnlicher Aufschubgläubiger: eine Person, die Inhaber einer gewöhnlichen aufgeschobenen Forderung ist,

  15. außergewöhnliche aufgeschobene Forderungen: aufgeschobene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der gerichtlichen Reorganisation durch eine dingliche Sicherheit besichert sind, und Forderungen der Gläubiger-Eigentümer; die Forderungen sind nur außergewöhnlich bis zum Betrag, für den zum Tag der Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation eine Eintragung beziehungsweise Registrierung vorgenommen wurde, oder, sofern keine Eintragung beziehungsweise Registrierung vorgenommen wurde, bis zum Going-Concern-Realisierungswert des Gutes oder, sofern das Pfand spezifisch verpfändete Forderungen betrifft, bis zum Buchwert; die weiter oben bestimmte Einschränkung ist nur anwendbar im Hinblick auf die Ausarbeitung des und die Abstimmung über den Reorganisationsplan wie in den Artikeln XX.72 bis XX.83 erwähnt,

  16. außergewöhnlicher Aufschubgläubiger: eine Person, die Inhaber einer außergewöhnlichen aufgeschobenen Forderung ist,

  17. Gläubiger-Eigentümer: ein Gläubiger, der am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sicherheit für seine Forderung Eigentümer von Gütern ist, die im Besitz des Schuldners befindlich sind,

  18. Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen: Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist,

  19. Niederlassung: Tätigkeitsort, an dem ein Schuldner einer wirtschaftlichen Tätigkeit von nicht vorübergehender Art nachgeht oder in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nachgegangen ist, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt,

  20. Gesellschaftssitz: satzungsmäßiger Sitz,

  21. Aufschub: Moratorium, das das Gericht dem Schuldner im Hinblick auf die Verwirklichung einer gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung, durch kollektive Einigung oder durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts gewährt,

  22. Reorganisationsplan: im Laufe des Aufschubs vom Schuldner erstellter Plan wie in den Artikeln XX.70 und folgende erwähnt,

  23. Restschuld: bei Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Schuld,

  24. Insolvenzverordnung: Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren,

  25. Mutterunternehmen" ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen entweder unmittelbar oder mittelbar kontrolliert; ein Unternehmen, das einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, wird als Mutterunternehmen angesehen,

  26. Unternehmensgruppe: ein Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen,

  27. verbundene Unternehmen: Unternehmen, die miteinander verbunden sind im Sinne von Artikel 11 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches,

  28. elektronische Signatur: eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel wie erwähnt in Artikel 3.12 beziehungsweise 3.27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder eine andere elektronische Signatur, die den Kriterien genügt, die der König zur Gewährleistung der Identität der Parteien und ihrer Einwilligung zum Inhalt des Akts festlegen kann.

    Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze

    KAPITEL 1 - Anwendungsbereich

    Art. XX.1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches gelten als Unternehmen:

    (a) natürliche Personen, die eine Berufstätigkeit als Selbständige ausüben,

    (b) juristische Personen,

    (c) andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit.

    Für die Anwendung des vorliegenden Buches gelten unbeschadet des Absatzes 1 nicht als Unternehmen:

    (a) Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die kein Verteilungsziel verfolgen und tatsächlich keine Vorteile an ihre Mitglieder oder an Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Organisationsstrategie ausüben, verteilen,

    (b) juristische Personen des öffentlichen Rechts,

    (c) der Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die vorläufigen Zonen, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen, die intrakommunalen territorialen Organe, die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die öffentlichen Sozialhilfezentren.

    Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen, dessen Gesellschafter unbeschränkt haften, bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Insolvenzverfahren gegen diese Gesellschafter eröffnet wird.

    Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Buches auf Freiberufler und ihre Vereinigungen.

    § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches sind anwendbar unbeschadet des besonderen Rechts, dem geregelte freie Berufe, ministerielle Amtsträger und Notare unterliegen, einschließlich des Zugangs zum Beruf, der Einschränkungen in Bezug auf die Verwaltung und Übertragung des Vermögens und der Wahrung des Berufsgeheimnisses.

    Die Regeln des vorliegenden Buches dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einschränken oder die freie Wahl des Patienten oder des Kunden des Freiberuflers beeinträchtigen.

    § 3 - Die Bestimmungen der Titel 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Buches gelten nicht für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen und gleichgesetzte Einrichtungen, Rückversicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften.

    § 4 - Bei Zweifeln über die Vereinbarkeit einer Bestimmung des vorliegenden Buches und einer Verpflichtung aus dem gesetzlichen...

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