10. SEPTEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E - Addendum

Der oben genannte Erlass, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. September 2020, auf Seite 67918, wird durch die folgende deutsche Übersetzung ergänzt:

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 23, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Februar 1984 und vom 18. Juli 1990, und Artikel 27, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 5. Mai 2020;

Aufgrund des am 8. September 2020 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 10. September 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 5. August 2020 in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 67.690/2/V des Staatsrats;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein;

Auf Vorschlag der Ministerin für die Verkehrssicherheit;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein

Artikel 1 - Mit dem vorliegenden Kapitel wird die Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein umgesetzt.

Art. 2 - In den Artikeln 2, 6 und 8 sowie in Anhang 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1+E, C, C+E, D1, D1+E, D, D+E werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. das Wort "Gemeinschaftscode" wird jedes Mal durch das Wort "Unionscode" ersetzt;

  2. das Wort "Gemeinschaftscode 95" wird jedes Mal durch das Wort "Unionscode 95" ersetzt;

    Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses wird hinter die Wortfolge "sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates" die Wortfolge ", abgeändert durch die Richtlinien 2004/66/EG vom 26. April 2004 und 2006/103/EG vom 20. November 2006, durch die Verordnung 1137/2008/EG vom 22. Oktober 2008 und durch die Richtlinien 2013/22/EU vom 13. Mai 2013 und 2018/645 vom 18. April 2018" eingefügt.".

    Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. April 2011, wird durch einen Paragrafen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 5. Fahrer, die eines der folgenden gültigen Dokumente mit dem Unionscode 95 vorlegen, gelten als im Besitz der beruflichen Eignung:

  3. ein Führerschein;

  4. ein Fahrerqualifizierungsnachweis;

  5. eine Fahrerbescheinigung.

    Das in Absatz 1 genannte Dokument muss von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von der Schweiz ausgestellt sein.

    Die Angabe des Unionscode 95 auf der Fahrerbescheinigung nach Absatz 1 Ziffer 3 ist jedoch nicht vorgeschrieben, wenn das Dokument vor dem 23. Mai 2020 ausgestellt wird.".

    Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Januar 2011, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  6. in Paragraf 1 wird Ziffer 2 durch Folgendes ersetzt:

    "2° Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird;";

  7. In...

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