10. OKTOBER 1967 - Gerichtsgesetzbuch, Teil IV, Buch IV, Kapitel I bis Xbis

Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Teil IV, Buch IV, Kapitel I bis Xbis (Art. 1148 bis 1253octies) des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 24. Juni 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und gewisser Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte sowie über das Zivilverfahren,

- das Gesetz vom 2. Juli 1974 betreffend Artikel 1244 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 5. Juli 1976 zur Abänderung der Wahlgesetzgebung,

- das Gesetz vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände,

- das Gesetz vom 18. Februar 1981 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was bestimmte Verkäufe unbeweglicher Güter betrifft,

- das Gesetz vom 10. März 1983 zur Abänderung der Artikel 1193ter und 1326 des Gerichtsgesetzbuches betreffend den Verkauf unbeweglicher Güter aus einer Konkursmasse,

- das Gesetz vom 3. März 1986 zur Abänderung von Artikel 1154 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 31. März 1987 zur Abänderung von Artikel 1161 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 20. Mai 1987 über das Verlassen minderjähriger Kinder,

- das Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken,

- das Gesetz vom 18. Juli 1991 über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen,

- das Gesetz vom 3. August 1992 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Konkursgesetz vom 8. August 1997 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Oktober 1999),

- das Gesetz vom 7. Mai 1999 zur Abschaffung der Erklärung über das Verlassensein und der Übertragung der elterlichen Autorität (Belgisches Staatsblatt vom 22. Juni 2000),

- den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung im Bereich der Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 29. April 2001 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen in Sachen Vormundschaft über Minderjährige (Belgisches Staatsblatt vom 4. April 2002),

- das Gesetz vom 22. November 2002 zur Abänderung der Artikel 1168, 1179, 1180 Nr. 2 und 1183 Nr. 2 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches über den Schutz der Güter Minderjähriger (Belgisches Staatsblatt vom 13. September 2010),

- das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption (Belgisches Staatsblatt vom 26. Mai 2004),

- das Gesetz vom 3. Mai 2003 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ganz oder teilweise unfähig sind, dieses Vermögen zu verwalten,

- das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (Belgisches Staatsblatt vom 25. November 2005),

- das Gesetz vom 6. Dezember 2005 zur Abänderung einiger Bestimmungen über die Adoption (Belgisches Staatsblatt vom 21. Februar 2007),

- das Gesetz vom 31. Januar 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Adoptionsverfahren betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 24. Dezember 2010),

- das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung,

- das Gesetz vom 18. Juli 2008 zur Abänderung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Änderung des ehelichen Güterstandes ohne Zutun des Gerichts und zur Abänderung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. März 1803 welches eine Organisierung des Notariats enthält,

- das Gesetz vom 28. Oktober 2008 zur Abänderung der Artikel 1231-31, 1231-41 und 1231-42 des Gerichtsgesetzbuches und von Artikel 24bis des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption im Hinblick auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eignungsurteile und Bescheinigungen in Sachen Adoption (Belgisches Staatsblatt vom 17. Februar 2009),

- das Gesetz vom 15. Mai 2009 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was den öffentlichen Verkauf unbeweglicher Güter betrifft,

- das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II) (Belgisches Staatsblatt vom 18. Januar 2011),

- das Gesetz vom 19. März 2010 zur Förderung einer objektiven Berechnung der von den Eltern zu Gunsten ihrer Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge,

- das Gesetz vom 2. Juni 2010 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Zivilgesetzbuches, was die Behandlung von Gerichtsverfahren im Bereich Familienrecht in der Ratskammer betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 13. September 2010),

- das Gesetz vom 13. August 2011 zur Reform des Verfahrens zur gerichtlichen Auseinandersetzung und Verteilung,

- das Gesetz vom 14. Januar 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Senkung der Arbeitslast im Gerichtswesen (Belgisches Staatsblatt vom 4. September 2013),

- das Gesetz vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus (Belgisches Staatsblatt vom 14. August 2014),

- das Gesetz vom 14. April 2013 zur Abänderung der Artikel 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 und 1231-33/5 des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption (Belgisches Staatsblatt vom 25. März 2014),

- das Gesetz vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts (Belgisches Staatsblatt vom 14. August 2014),

- das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 2015),

- das Gesetz vom 5. Mai 2014 zur Berichtigung verschiedener Gesetze in Sachen Justiz,

- das Gesetz vom 8. Mai 2014 zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (I) (Belgisches Staatsblatt vom 26. Februar 2016),

- das Gesetz vom 12. Mai 2014 zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (II) (Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 2014).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

  1. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH

    (...)

    TEIL IV- ZIVILVERFAHREN

    (...)

    BUCH IV - BESONDERE VERFAHREN

    KAPITEL I - Versiegelung und Abnahme der Siegel

    Abschnitt I - Versiegelung

    1. 1148 - [Wann immer ein ernsthaftes Interesse besteht, kann von Gegenständen, die zum Gesamtgut der Ehegatten, zu einem Nachlass oder zu einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft gehören, die Versiegelung beantragt werden, und zwar:

  2. von denjenigen, die ein Anrecht darauf geltend machen, und von ihren persönlichen Gläubigern,

  3. von allen Gläubigern des Nachlasses, des Gesamtguts oder der ungeteilten Rechtsgemeinschaft,

  4. von den Personen, die beim Verstorbenen wohnten oder die für ihn als Hausangestellte tätig waren, wenn der Ehepartner, die Erben oder einer von ihnen nicht anwesend sind,

  5. vom Testamentsvollstrecker.]

    [Art. 1148 ersetzt durch Art. 4 (Art. 25) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976)]

    1. 1149 - Die Versiegelung wird beim Friedensrichter entweder durch eine Antragschrift oder durch eine mündliche Erklärung, die vom Greffier beurkundet wird, beantragt.

      Der Antrag wird bei der Kanzlei eingereicht. Wenn die Kanzlei geschlossen ist, kann der Antrag, bei äußerster Dringlichkeit, dem Richter in seiner Wohnung vorgelegt und gegebenenfalls von ihm beurkundet werden.

      Die Antragschrift kann von der antragstellenden Partei, von ihrem vom Richter zugelassenen Bevollmächtigten, von ihrem Rechtsanwalt oder von ihrem Notar unterzeichnet werden.

      Geschäftsagenten können nicht als Bevollmächtigte zugelassen werden.

    2. 1150 - Wenn der Antragsteller ein für mündig erklärter Minderjähriger ist [...], kann er die Antragschrift ohne den Beistand seines Kurators einreichen.

      [Wenn der Antragsteller ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger ist [oder wenn er eine geschützte Person ist, die aufgrund von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches für unfähig erklärt worden ist, ihre Güter zu veräußern], wird die Antragschrift von seinem gesetzlichen Vertreter eingereicht.]

      [...]

      Wenn der Antragsteller keinen Vormund oder [Betreuer] hat oder wenn er nicht anwesend ist, kann die Antragschrift von einem seiner Verwandten eingereicht werden.

      Bei äußerster Dringlichkeit kann der nicht für mündig erklärte Minderjährige die Antragschrift persönlich einreichen.

      [Art. 1150 Abs. 1 abgeändert durch Art. 163 Nr. 1 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 2 ersetzt durch Art. 38 § 6 des G. vom 26. Juni 1990 (B.S. vom 27. Juli 1990) - in Kraft ab dem 27. Juli 1991 - und abgeändert durch Art. 163 Nr. 2 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 38 § 6 des G. vom 26. Juni 1990 (B.S. vom 27. Juli 1990) - in Kraft ab dem 27. Juli 1991 - und aufgehoben durch Art. 163 Nr. 3 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; neuer Absatz 3 abgeändert durch Art. 163 Nr. 4 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -]

    3. 1151 - Versiegelung erfolgt auch von Amts wegen oder auf Betreiben des Prokurators des Königs, des Bürgermeisters oder eines Schöffen:

  6. [wenn sich unter den Interessehabenden jemand befindet, der handlungsunfähig ist oder keinen gesetzlichen Vertreter hat, und die Versiegelung nicht von einem Verwandten beantragt wird,]

  7. wenn der Ehepartner, die Erben oder einer von ihnen [vermutlich verschollen] oder nicht anwesend sind,

  8. wenn der Verstorbene öffentlicher Verwahrer war, wobei die Siegel in diesem Fall nur aus Gründen...

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