10. OKTOBER 1967 - Gerichtsgesetzbuch, Teil IV, Buch II, Titel 3 bis 6 - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Teil IV, Buch II, Titel 3 bis 6 des Gerichtsgesetzbuches (Art. 807 bis 1041), so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 24. Juni 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und gewisser Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte sowie über das Zivilverfahren,

- das Gesetz vom 15. Juli 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und anderer Gesetzesbestimmungen,

- das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbußen, die bei Verstößen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen,

- das Gesetz vom 4. Juli 1972 zur Abänderung von Artikel 1021 des Gerichtsgesetzbuches, was die Ausgaben und Verfahrenskosten betrifft,

- das Gesetz vom 6. Juli 1973 zur Abänderung von Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 27. Mai 1974 zur Abänderung der Eidesformel und der feierlichen Erklärungen in Gerichts- und Verwaltungsangelegenheiten,

- das Gesetz vom 14. Juli 1976 über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehegatten und über die ehelichen Güterstände,

- das Gesetz vom 6. Juli 1979 zur Abänderung von Artikel 953 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 21. April 1982 zur Abänderung der Artikel 951, 952, 983 und 1002 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 31. März 1987 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen bezüglich der Abstammung,

- das Gesetz vom 20. Mai 1987 zur Aufhebung der Artikel 387 und 390 des Strafgesetzbuches in Sachen Ehebruch,

- das Gesetz vom 12. Juli 1991 zur Abänderung von Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 1885 und der Artikel 1018 und 1650 des Gerichtsgesetzbuches, um Beträge in öffentlichen Urkunden und in Verwaltungsakten in ECU oder in einer anderen Währungseinheit als dem Belgischen Franken ausdrücken zu können,

- das Gesetz vom 26. Juni 1992 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen,

- das Gesetz vom 3. August 1992 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2000);

- das Gesetz vom 30. Juni 1994 zur Abänderung von Artikel 931 des Gerichtsgesetzbuches und der Bestimmungen über die Ehescheidungsverfahren,

- das Gesetz vom 12. März 1998 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Strafprozessgesetzbuches, was das Entbindungsverfahren betrifft,

- das Gesetz vom 23. November 1998 zur Abänderung von Artikel 867 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 30. Juni 2000 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches, des Artikels 27 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft und des Artikels 837 des Gerichtsgesetzbuches zwecks Rationalisierung des Verfahrens vor dem Assisenhof,

- den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 zur Ausführung im Bereich der Justiz des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 20. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren,

- das Gesetz vom 19. Februar 2001 über die Vermittlung in Familiensachen bei Gerichtsverfahren,

- das Gesetz vom 10. Juni 2001 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, des Strafprozessgesetzbuches und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches in Sachen Entbindung und Ablehnung,

- das Gesetz vom 22. April 2003 zur Abänderung der Artikel 1017 und 1022 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003,

- das Gesetz vom 21. Februar 2005 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Vermittlung,

- das Gesetz vom 13. Dezember 2005 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Fristen, den kontradiktorischen Antrag und das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung (Belgisches Staatsblatt vom 16. März 2007),

- das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung (Belgisches Staatsblatt vom 14. Mai 2009),

- das Gesetz vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (Belgisches Staatsblatt vom 5. Oktober 2007),

- das Gesetz vom 19. Dezember 2006 zur Umwandlung des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern zum Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, zur Aufhebung des Stempelsteuergesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Gesetzesabänderungen,

- das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006,

- das Gesetz vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten (Belgisches Staatsblatt vom 11. Oktober 2007);

- das Gesetz vom 26. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Bekämpfung des gerichtlichen Rückstands,

- das Gesetz vom 27. April 2007 zur Reform der Ehescheidung,

- das Gesetz vom 15. Mai 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Begutachtung durch Sachverständige betrifft, und zur Wiederaufnahme von Artikel 509quater des Strafgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2010),

- den Königlichen Erlass vom 26. Oktober 2007 zur Festlegung des Tarifs der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung und zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens der Artikel 1 bis 13 des Gesetzes vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten,

- das Gesetz vom 22. Dezember 2008 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten betrifft,

- das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II) (Belgisches Staatsblatt vom 18. Januar 2011),

- das Gesetz vom 21. Februar 2010 zur Abänderung der Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches und 162bis des Strafprozessgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr,

- das Gesetz vom 16. Juli 2012 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der Regeln des Zivilverfahrens,

- das Gesetz vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus,

- das Gesetz vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts (Belgisches Staatsblatt vom 14. August 2014),

- das Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Verfahren vor dem Kassationshof und das Ablehnungsverfahren betrifft (I),

- das Gesetz vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher (Belgisches Staatsblatt vom 21. Mai 2015) (II),

- das Gesetz vom 25. April 2014 zur Berichtigung verschiedener Gesetze, die eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regeln (Belgisches Staatsblatt vom 8. Oktober 2015),

- das Gesetz vom 8. Mai 2014 zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (I),

- das Gesetz vom 19. Oktober 2015 zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz,

- das Gesetz vom 18. Dezember 2015 zur Abänderung der Rechtsvorschriften mit Bezug auf die elektronische Verrichtung von Handlungen außerhalb der Öffnungszeiten der Kanzlei (Belgisches Staatsblatt vom 4. April 2016).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

  1. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH

    (...)

    TEIL IV - ZIVILVERFAHREN

    (...)

    BUCH II - VERFAHREN VOR GERICHT

    (...)

    TITEL III - Zwischenstreite und Beweis

    KAPITEL I - Zwischenklagen

    1. 807 - Eine Klage, mit der der Richter befasst ist, kann ausgedehnt oder geändert werden, wenn die neuen kontradiktorisch ergangenen Schriftsätze auf einem Sachverhalt oder einer Handlung beruhen, die in der Ladung angeführt sind, selbst wenn ihre rechtliche Qualifizierung eine andere ist.

    2. 808 - Zu jedem Verfahrenszeitpunkt, selbst im Versäumniswege, können die Parteien die Zinsen, Rückstände, Mieten und alle seit Einleitung der Klage geschuldeten oder fälligen Nebenforderungen, selbst später nachgewiesene Erhöhungen oder Schadenersatzleistungen, unbeschadet der durch Aufrechnung geschuldeten Summen, einfordern.

    3. 809 - Zwischen den Parteien des Rechtsstreits werden Zwischenklagen durch Schriftsätze eingereicht, die bei der Kanzlei hinterlegt und den anderen Parteien übermittelt werden, wie in den Artikeln 742 bis 746 bestimmt.

    4. 810 - Ist aufgrund der Beschaffenheit der Widerklage mit einer zu großen Verzögerung der Entscheidung über die Hauptklage zu rechnen, wird über beide Klagen getrennt entschieden.

      KAPITEL II - Beitritt

    5. 811 - Die Gerichtshöfe und Gerichte können nicht von Amts wegen die Heranziehung eines Dritten in das Verfahren anordnen.

    6. 812 - Ein Beitritt kann vor allen Gerichten erfolgen, ungeachtet der Verfahrensform, wobei bereits angeordnete gerichtliche Untersuchungshandlungen die Rechte der Verteidigung nicht beeinträchtigen dürfen.

      Ein Beitritt im Hinblick auf eine Verurteilung kann nicht zum ersten Mal in der Berufungsinstanz erfolgen.

    7. 813 - Ein freiwilliger Beitritt erfolgt durch Antragschrift, die unter Androhung der Nichtigkeit die Klagegründe und Schriftsätze enthält.

      Ein erzwungener Beitritt erfolgt durch Ladung. Unter den Parteien des Rechtsstreits kann er durch einfache Schriftsätze erfolgen.

    8. 814 - Durch den Beitritt darf die Entscheidung über die Hauptklage nicht verzögert werden.

      Kapitel III - Verfahrensübernahme

    9. 815 - In den Sachen, wo die...

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