10. OKTOBER 1967 - Gerichtsgesetzbuch, Teil IV, Buch II, Titel 1 und 2 Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung von Teil IV, Buch II, Titel 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch:

- das Gesetz vom 24. Juni 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und gewisser Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte sowie über das Zivilverfahren,

- das Gesetz vom 12. Mai 1971 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbußen, die bei Verstößen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen,

- das Gesetz vom 24. Dezember 1980 zur Abänderung von Artikel 728 des Gerichtsgesetzbuches, was die Vertretung der Selbständigen vor den Arbeitsgerichten betrifft,

- das Gesetz vom 26. November 1986 zur Abänderung von Artikel 764 Nr. 12 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 3. Mai 1990 zur Abänderung der Artikel 723 und 1266 des Gerichtsgesetzbuches und zur Aufhebung von Artikel 1273 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken,

- das Gesetz vom 18. Juli 1991 über den Schutz des Vermögens von Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustands nicht in der Lage sind, die Verwaltung dieses Vermögens wahrzunehmen,

- das Gesetz vom 3. August 1992 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft,

- das Gesetz vom 25. November 1993 zur Abänderung von Artikel 730 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 12. Juli 1994 zur Ergänzung des Artikels 792 des Gerichtsgesetzbuches,

- das Gesetz vom 17. Juli 1997 über den gerichtlichen Vergleich (Belgisches Staatsblatt vom 13. Oktober 1998),

- das Gesetz vom 10. August 1998 zur Zustimmung zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, abgeschlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980, zur Aufhebung der Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Billigung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, abgeschlossen in Luxemburg am 20. Mai 1980, sowie zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2000),

- das Gesetz vom 23. März 1999 über das Gerichtswesen in Steuerangelegenheiten,

- das Gesetz vom 14. November 2000 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Sachen Beitritt der Staatsanwaltschaft zum Verfahren vor dem Kassationshof und, in Zivilsachen, vor den Tatsachenrichtern und zur Abänderung der Artikel 420bis und 420ter des Strafprozessgesetzbuches,

- das Gesetz vom 19. Februar 2001 über die Vermittlung in Familiensachen bei Gerichtsverfahren,

- das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung (Belgisches Staatsblatt vom 30. November 2002),

- das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption (Belgisches Staatsblatt vom 26. Mai 2004),

- das Gesetz vom 26. Mai 2003 zur Regelung der Vertretung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern bei gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen,

- das Gesetz vom 21. Februar 2005 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Vermittlung,

- das Gesetz vom 13. Dezember 2005 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Fristen, den kontradiktorischen Antrag und das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung,

- das Gesetz vom 1. Juli 2006 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Gerichtskostenhilfe,

- das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung (Belgisches Staatsblatt vom 14. Mai 2009),

- das Gesetz vom 3. Dezember 2006 zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen im Bereich des Sozialstrafrechts,

- das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006,

- das Gesetz vom 26. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Bekämpfung des gerichtlichen Rückstands,

- das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Verschollenheit und die gerichtliche Todeserklärung (I),

- das Gesetz vom 9. Mai 2007 zur Abänderung der Artikel 628 und 764 des Gerichtsgesetzbuches (II),

- das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Anpassung des Gerichtsgesetzbuches an die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung und zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen (I),

- das Gesetz vom 10. Mai 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, des Luxemburger Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses sowie des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Belgisches Staatsblatt vom 22. September 2009) (II),

- das Gesetz vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),

- das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen (Belgisches Staatsblatt vom 1. Februar 2010),

- das Gesetz vom 2. Juni 2010 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Zivilgesetzbuches, was die Behandlung von Gerichtsverfahren im Bereich Familienrecht in der Ratskammer betrifft,

- das Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches,

- das Gesetz vom 15. Februar 2012 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Schaffung einer besonderen Liste für die kollektive Schuldenregelung betrifft (Belgisches Staatsblatt vom 9. Mai 2012),

- das Gesetz vom 16. Juli 2012 zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der Regeln des Zivilverfahrens,

- das Gesetz vom 31. Dezember 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Justiz (Belgisches Staatsblatt vom 24. Mai 2013),

- das Gesetz vom 17. März 2013 zur Reform der Regelungen in Sachen Handlungsunfähigkeit und zur Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus,

- das Gesetz vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin,

- das Gesetz vom 30. Juli 2013 zur Schaffung eines Familien- und Jugendgerichts,

- das Gesetz vom 24. Oktober 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Berichtigung von Schreibfehlern oder die Wiedergutmachung von Versäumnissen in gerichtlichen Entscheidungen und in Bezug auf die Auslegung gerichtlicher Entscheidungen,

- das Gesetz vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes,

- das Gesetz vom 11. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten in Strafsachen (II),

- das Gesetz vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (Belgisches Staatsblatt vom 28. September 2015),

- das Gesetz vom 8. Mai 2014 zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz,

- das Gesetz vom 12. Mai 2014 zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz (II) (Belgisches Staatsblatt vom 30. September 2015),

- das Gesetz vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz,

- das Gesetz vom 17. Juli 2015 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Vertretung gesetzlich Zusammenwohnender betrifft,

- das Gesetz vom 19. Oktober 2015 zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

  1. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH

    (...)

    TEIL IV - ZIVILVERFAHREN

    (...)

    BUCH II - VERFAHREN VOR GERICHT

    TITEL I - Einleitung der Klage

    KAPITEL I - Form der Einleitung der Hauptklage

    Abschnitt I - Einleitung durch Ladung

    1. 700 - Hauptklagen werden[, zur Vermeidung der Nichtigkeit,] durch Ladung vor den Richter gebracht, unbeschadet der besonderen Regeln, die für das freiwillige Erscheinen und die Verfahren auf Antragschrift gelten.

      [Verfahrenshandlungen, die wegen Verletzung der vorliegenden Bestimmung für nichtig erklärt sind, unterbrechen die Verjährung sowie die unter Androhung des Verfalls eingeräumten Verfahrensfristen.]

      [Art. 700 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007); Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007)]

    2. 701 - Verschiedene Klagen zwischen zwei oder mehreren Parteien können, wenn sie zusammenhängend sind, durch denselben verfahrenseinleitenden Akt eingereicht werden.

    3. 702 - Neben den in Artikel 43 vorgesehenen Angaben enthält die Ladungsurkunde zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes:

  2. Name, Vorname und Wohnsitz des Klägers,

  3. Name, Vorname und Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes - Wohnort des Geladenen,

  4. Klagegegenstand und kurz gefasste Darlegung der Klagegründe,

  5. Angabe des Richters, bei dem die Klage anhängig gemacht wird,

  6. Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung.

    1. 703 - Juristische Personen treten über ihre zuständigen Organe vor Gericht auf.

      Um ihre Identität in der Ladung und bei jeder Verfahrenshandlung anzugeben, reicht es aus, ihren Gesellschaftsnamen, ihre Rechtsform und ihren Gesellschaftssitz anzugeben.

      Die Partei, gegen die eine solche Verfahrenshandlung geltend gemacht wird, hat zu jedem Verfahrenszeitpunkt das Recht, zu verlangen, dass die juristische Person ihr die Identität der natürlichen...

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