10 OCTOBRE 2014. - Arrêté royal portant création du Centre pour la Cybersécurité Belgique. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 2014 portant création du Centre pour la Cybersécurité Belgique (Moniteur belge du 21 novembre 2014), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 8 septembre 2015 modifiant divers arrêtés royaux suite à la création du Conseil national de sécurité (Moniteur belge du 17 septembre 2015).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. OKTOBER 2014 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Zentrums für Cybersicherheit Belgien

    Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers wird das Zentrum für Cybersicherheit Belgien, nachstehend "ZCB" genannt, geschaffen.

    Das ZCB untersteht der Amtsgewalt des Premierministers.

    Art. 2 - § 1 - Für die Ausführung seiner Aufträge nimmt das ZCB die administrative und logistische Unterstützung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Kanzlei des Premierministers in Anspruch.

    § 2 - Für die Anwendung von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste gilt das ZCB als operativer Dienst.

    Art. 3 - Als nationale Behörde hat das ZCB als Auftrag:

  2. Beobachtung, Koordination und Beaufsichtigung der Ausführung der belgischen Politik in diesem Bereich,

  3. Verwaltung durch einen integrierten und zentralisierten Ansatz der verschiedenen Projekte im Bereich der Cybersicherheit,

  4. Gewährleistung der Koordination zwischen den betroffenen Dienststellen und Behörden und zwischen den öffentlichen Behörden und dem privaten oder wissenschaftlichen Sektor,

  5. Formulierung von Vorschlägen zur Anpassung des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens im Bereich der Cybersicherheit,

  6. Gewährleistung des Krisenmanagements bei Cyberereignissen in Zusammenarbeit mit dem Koordinations- und Krisenzentrum der Regierung,

  7. Aufsetzen, Verbreiten und Beaufsichtigung der Ausführung von Standards, Richtlinien und Sicherheitsnormen für die verschiedenen Informationssysteme der Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen,

  8. Koordination der belgischen Vertretung in internationalen Foren zur Cybersicherheit, der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und der Vorschläge hinsichtlich des nationalen Standpunktes in diesem Bereich,

  9. Koordinierung der Beurteilung und Zertifizierung der Sicherheit von Informations- und Kommunikationssystemen,

  10. Informierung und Sensibilisierung von Nutzern von Informations- und Kommunikationssystemen.

    Art. 4 - Für die Ausführung seiner Aufträge verfügt das ZCB über eigene Personalhaushaltsmittel und einen eigenen Personalplan.

    Art. 5 - Das ZCB wird von einem Direktor geleitet. Ihm steht ein beigeordneter Direktor bei. Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an.

    Sie unterstehen der unmittelbaren Amtsgewalt des Premierministers.

    Im Rahmen der Aufträge des ZCB setzt der Direktor den Premierminister von allen Angaben, die für die Cybersicherheit von Bedeutung sein können, in Kenntnis und unterbreitet ihm jegliche Vorschläge, die ihm zweckdienlich erscheinen.

    Art. 6 - § 1 - Damit Bewerber zum Direktor ernannt werden können, müssen sie:

  11. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das Zugang zu einer Funktion der Stufe A in den...

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