10. MÄRZ 2023 - Ministerieller Erlass zur Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2023 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände der Erzeuger im Obst- und Gemüsesektor sowie über die operationellen Programme
Der Minister für Landwirtschaft,
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates;
Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission;
Aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
Aufgrund der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1;
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Landwirtschaft, Artikel D.4, D.195, D.196 und D.242;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2023 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände der Erzeuger im Obst- und Gemüsesektor sowie über die operationellen Programme, Artikel 1 Ziffer 8, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 und 15 Paragraf 1 Absatz 2 und 3, Artikel 19 Paragraf 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 37;
Aufgrund des Berichts vom 18. November 2022, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;
Aufgrund des am 16. November abgegebenen Gutachtens des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 1. Dezember 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Aufgrund der am 15. Dezember 2022 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;
Aufgrund des am 22. Dezember 2022 an den Staatsrat gerichteten Antrags auf Abgabe eines Gutachtens innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass binnen dieser Frist kein Gutachten abgegeben wurde;
Aufgrund des Artikels 84 Paragraf 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Beschließt :
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. März 2023" den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. März 2023 über die Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und der Branchenverbände der Erzeuger im Obst- und Gemüsesektor sowie über die operationellen Programme.
Art. 2 - In Anwendung von Artikel 4 Paragraf 1 Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2023 muss der Antragsteller, um als Organisation anerkannt zu werden, folgende Bedingungen erfüllen:
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er setzt sich aus mindestens fünfzehn Erzeugern zusammen;
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weist einen Mindestwert der marktfähigen Erzeugung von 300.000 Euro auf;
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weist bei der Umsetzung eines operationellen Programms einen Mindestwert der marktfähigen Erzeugung von 500.000 Euro auf.
Bei Organisationen mit einer Erzeugung in kleinen Mengen stellt Absatz 1 kein Hindernis für die Anerkennung dar. Als Erzeugung in kleinen Mengen gilt die Erzeugung mit einem vermarkteten Mindestwert von höchstens 100.000 Euro.
Art. 3 - In Anwendung von Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2023 legen die Organisationen, damit sie anerkannt werden können, in ihren Satzungen fest, dass sie für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr gebildet werden.
Art. 4 - § 1. In Anwendung von Artikel 15 Paragraf 1 Absatz 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 10. März 2023 sind die in Artikel 15 Paragraf 1 Absatz 2 Ziffer 1 desselben Erlasses genannten Maßnahmen die folgenden:
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die Rodung von Obstgärten und Sträuchern zwecks Entwicklung und Förderung der Nachhaltigkeit des...
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