10. MÄRZ 2023 - Erlass der wallonischen Regierung zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung von Experimenten und Pilotprojekten, bei denen innovative Systeme in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, gemäß Artikel 17undecies des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe

Die wallonische Regierung beschließt

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe, Artikel 17undecies, § 4, eingefügt durch das Dekret vom 20. Januar 2022;

Aufgrund des am 27. Juli 2022 in Übereinstimmung mit Artikel 3, 2° des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts;

Aufgrund der am 25. August 2022 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund der Konzertierung mit den Regierungen und der Bundesbehörde in Anwendung von Artikel 6, § 3bis, 6° des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, welche am 30. November 2022 stattfand,

In Erwägung der am 23. November 2023 abgegebenen Stellungnahme des Pools "Mobilität";

Aufgrund der am 8. Februar 2023 in Anwendung von Artikel 84, § 1, Absatz 1, 2° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Stellungnahme des Staatsrats Nr. 72.912/4;

Auf Vorschlag des Ministers für Mobilität;

Und nach Beratung

Folgendes:

KAPITEL 1. - Definitionen und Anwendungsbereich

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. der Minister: der Minister der wallonischen Regierung, in dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserstraßen fallen und der als zuständige Behörde gemäß Artikel 17undecies, § 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Schiffe bestimmt ist;

  2. die Verwaltung: die Einheit, in deren Zuständigkeitsbereich innerhalb des Öffentlichen Dienstes der Wallonie die Wasserstraßen fallen;

  3. der Generaldirektor: der Generaldirektor der Verwaltung;

  4. der Projektträger: jede natürliche oder juristische Person, die einen Antrag auf Genehmigung von Experimenten oder Pilotprojekten einbringt;

  5. das Experiment oder Pilotprojekt: das Experiment oder Pilotprojekt, bei welchen ein oder mehrere innovative Systeme in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, das heißt, deren Ziel es ist, ein Schiff zu testen, das mit Technologien ausgestattet ist, die noch nicht von den Regeln der Schifffahrt, Regeln für die Besatzung, von technischen Vorschriften oder von zwingenden Regeln erfasst sind oder die von diesen Regeln abweichen, um fahren zu dürfen;

  6. das Betriebskonzept: die Akte, deren Ziel es ist, das Experiment oder das Pilotprojekt zu erklären und die zumindest die Elemente...

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