10 MARS 2019. - Loi de mise en oeuvre de la Convention de La Haye du 13 janvier 2000 sur la protection internationale des adultes. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 10 mars 2019 de mise en oeuvre de la Convention de La Haye du 13 janvier 2000 sur la protection internationale des adultes (Moniteur belge du 22 mars 2019), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 11 décembre 2019 modifiant des dispositions diverses transitoires et relatives à l'entrée en vigueur en matière de Justice (Moniteur belge du 20 décembre 2019).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen

KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderung des Zivilgesetzbuches

Art. 2 - Artikel 499/7 § 1 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

In dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Fall kann der Friedensrichter die Unterbringung der Person in einer ausländischen Einrichtung oder an einem ausländischen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, gemäß Artikel 33 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung ziehen, nachdem er die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, zu Rate gezogen hat.

Im Falle einer solchen Unterbringung im Ausland muss der Richter dieser Behörde seinen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Vorschlag zur Unterbringung und einen Bericht über die betreffende Person zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache beziehungsweise in eine der Amtssprachen des Staates, in dem die Person untergebracht werden soll, übermitteln.

Die in Absatz 3 erwähnten Dokumente werden dieser Behörde zusammen mit den übersetzten Schriftstücken, die der Richter für sachdienlich erachtet, über die in Artikel 1252/9 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Zentralbehörde übermittelt. Diese Schutzmaßnahme kann nicht angeordnet werden, wenn sich die ausländische Zentrale Behörde oder die zuständige ausländische Behörde innerhalb einer angemessenen Frist dagegen ausspricht.

Die Kosten für die Übersetzung der in den Absätzen 3 und 4 erwähnten Dokumente gehen zu Lasten der Person, deren Unterbringung im Ausland in Erwägung gezogen wird.

Art. 3 - Artikel 499/11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Wird die Unterbringung der geschützten Person in einer ausländischen Einrichtung oder an einem Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen in Erwägung gezogen, kann diese Unterbringung auf Antrag der geschützten Person oder jedes Interessehabenden nach Erledigung der in Artikel 499/7 § 1 Absatz 2 bis 5 erwähnten Formalitäten vom Friedensrichter genehmigt werden."

KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 4 - In Artikel 577 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, werden die Wörter "und 19" durch die Wörter ", 19 und 23" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 594 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2018, wird durch eine Nr. 23 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

23. über Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist.

Art. 6 - In Artikel 627 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. April 2018, wird eine Nummer 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

6/1. bei Klagen auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer in Artikel 3 Buchstabe e) des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erwähnten ausländischen Schutzmaßnahme, die in einem Vertragsstaat des Übereinkommens getroffen worden ist, oder einer ausländischen Schutzmaßnahme, die mit den in diesem Artikel aufgeführten Maßnahmen vergleichbar ist und in einem Drittstaat einer volljährigen Person gegenüber getroffen worden ist: der Richter des Bezirks des Wohnortes oder, in Ermangelung dessen, des Wohnsitzes der zu...

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