10. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 10. Mai 2015 zur Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. September 1977, und Artikel 77 Absatz 1 Nr. 4, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;

    Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1961 über die Koordinierung und die Kodifikation von Gesetzen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

    Aufgrund des Koordinationsentwurfs des Koordinationsbüros des Staatsrates und des ihm beigefügten Rechtfertigungsschreibens;

    Aufgrund des Gutachtens 47.996/VR/3 des Staatsrates vom 27. Februar 2015;

    Auf Vorschlag des Premierministers

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - Der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird gemäß dem Text, der vorliegendem Erlass beigefügt ist, koordiniert.

    1. 2 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

      Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2015

      PHILIPPE

      Von Königs wegen:

      Der Premierminister

    2. MICHEL

      Die Ministerin der Volksgesundheit

      Frau M. DE BLOCK

      Anlage

      Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Gesetz über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, koordiniert am 10. Mai 2015

      KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen

      Artikel 1 - Die Heilkunst umfasst die Heilkunde, einschließlich der Zahnheilkunde, die Menschen gegenüber ausgeübt wird, und die Arzneikunde unter den Aspekten der Vorsorge oder des Experimentierens, der Heilung, des fortwährenden Beistands und der Palliativbetreuung.

    3. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes versteht man unter:

  2. "europäischem Staatsangehörigen":

    1. einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,

    2. einen Staatsangehörigen Norwegens, Islands oder des Fürstentums Liechtenstein,

    3. einen Staatsangehörigen eines Staates, mit dem die Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben, das in Kraft getreten ist und in dem bestimmt wird, dass dieser Staatsangehörige im Rahmen des Zugangs zu einem Beruf und der Ausübung desselben nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werden darf,

  3. "Patient": eine natürliche Person, für die, auf ihren Antrag hin oder nicht, Gesundheitspflege erbracht wird,

  4. "Gesundheitspflege": Leistungen, die von einer Berufsfachkraft im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes erbracht werden, und zwar im Hinblick auf die Förderung, Feststellung, Wahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung des Gesundheitszustands eines Patienten, im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu begleiten,

  5. "Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung": das am 14. Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,

  6. "Gesetz vom 8. Dezember 1992 über das Privatleben": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,

  7. "Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Zentrale Datenbank": das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit,

  8. "Niederlassungsgesetz vom 17. Dezember 1973": das Gesetz vom 17. Dezember 1973 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde und des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen.

    KAPITEL 2 - Ausübung der Heilkunde und der Arzneikunde

    1. 3 - § 1 - Niemand darf die Heilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt.

      Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, bei einem Menschen den Gesundheitszustand zu untersuchen, Krankheiten und Körperschäden festzustellen, eine Diagnose zu stellen, die Behandlung eines reellen oder mutmaßlichen physischen oder psychischen pathologischen Zustandes einzuleiten oder durchzuführen oder eine Impfung vorzunehmen.

      Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen.

      Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglicher medizinisch-technischer Handlung, bei der bei einem Menschen die Haut oder die Schleimhäute durchdrungen werden und die hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll.

      Der König kann gemäß Artikel 142 die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe näher bestimmen.

      § 2 - In Abweichung von § 1 sind gemäß Artikel 63 zugelassene Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme befugt, eutokische Entbindungen vorzunehmen, sofern sie die in Artikel 25 erwähnten Bedingungen erfüllen.

      Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde gilt ebenfalls als illegale Ausübung der Heilkunde die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, die Überwachung der Schwangerschaft, der Entbindung oder des Postpartums zu gewährleisten, sowie jeglichen Eingriffs, der damit zusammenhängt.

    2. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 darf niemand die Zahnheilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des Diploms eines Lizenziaten der Zahnheilkunde ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt.

      Als illegale Ausübung der Zahnheilkunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Eingriffe oder Handlungen im Mund des Patienten, die zum Zweck haben, das Zahnorgan, einschließlich des Zahnfaches, zu erhalten, zu heilen, zu regulieren oder zu ersetzen, insbesondere derjenigen, die in den Bereich der operativen Zahnheilkunde, der Kieferorthopädie und der Mund- und Zahnprothese fallen.

      Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen.

    3. 5 - Die Rückzahlung der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen durch die Gesundheitspflegepflichtversicherung wird den Inhabern der besonderen Berufsbezeichnungen oder den Fachkräften der Zahnheilkunde, die ebenfalls Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder des akademischen Grades eines Arztes sind, vorbehalten.

      Absatz 1 ist auch anwendbar auf Anwärter auf die besonderen Berufsbezeichnungen für Fachkräfte der Zahnheilkunde, deren Praktikumsplan zulässig ist, und zwar für die Dauer ihres Praktikums und höchstens bis zu zwei Monaten nach dem Datum der Beendigung ihres Praktikums.

    4. 6 - § 1 - Niemand darf die Arzneikunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt.

      Als illegale Ausübung der Arzneikunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die die Zubereitung, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - auch unentgeltliche - Abgabe von Arzneimitteln zum Zweck hat.

      Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen.

      § 2 - Der Anwendungsbereich der Bestimmungen von § 1 erstreckt sich nicht auf:

  9. die Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen oder die unentgeltliche Abgabe von Arzneimittelproben sowie von Arzneimitteln für einen "compassionate use" gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten durch einen Arzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde unter den durch das Gesetz oder die Verordnungen eventuell vorgeschriebenen Bedingungen; für diese Abgaben darf der Arzt keine Honorare oder Gewinne in Anspruch nehmen,

  10. die Abgabe, durch einen Arzt, von Arzneimitteln zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, unter der Bedingung, dass er sie bei einem Apotheker des Bezirks hat zubereiten lassen und sie dem Kunden mit dem Etikett dieses Apothekers abliefert,

  11. die industrielle Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln, den Arzneimittelhandel und -großhandel sowie die Einfuhr von Arzneimitteln unter den durch das...

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