10. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Modalitäten in Sachen Humanarzneimittelverschreibung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Modalitäten in Sachen Humanarzneimittelverschreibung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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10. JUNI 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Modalitäten in Sachen Humanarzneimittelverschreibung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, Artikel 21 Absatz 4, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Modalitäten in Sachen Humanarzneimittelverschreibung;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 56.101/2 des Staatsrates vom 12. Mai 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 10. August 2005 zur Festlegung der Modalitäten in Sachen Humanarzneimittelverschreibung wird wie folgt abgeändert:

1.Ein § 1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

§ 1 - Vorliegender Erlass dient insbesondere der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen.

2. Der heutige Artikel 1 wird zu Artikel 1 § 2.

  1. 2 - Artikel 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:

    - Name(n) und Vorname(n) des betreffenden Verschreibers (ausgeschrieben, also nicht nur Anfangsbuchstaben) sowie seine Berufsqualifikationen,

    - Berufsadresse und direkte Kontaktdaten (elektronische Adresse und Telefon- oder Faxnummer),

    2. Absatz 1 vierter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:

    - Name(n) und Vorname(n) des Patienten (ausgeschrieben, also nicht nur Anfangsbuchstaben) sowie sein Geburtsdatum,

    - die tägliche Dosierung des Arzneimittels und gegebenenfalls den Vermerk, dass das Arzneimittel für ein Kind oder einen Säugling bestimmt ist,

  2. ...

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