10. JULI 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen für den Luftverkehr infolge der Krise im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 5 und 17 bis 18 des Königlichen Erlasses vom 10. Juli 2020 zur Festlegung von Maßnahmen für den Luftverkehr infolge der Krise im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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10. JULI 2020 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen für den Luftverkehr infolge der Krise

im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates, des Artikels 3b Absatz 3, eingefügt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/357;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Januar 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung ultraleichter Motorluftfahrzeuge zum Luftverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Juli 2013 zur Regelung der Überprüfung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit der Flugbesatzungs- und Kabinenbesatzungsmitglieder von zivilen Luftfahrzeugen sowie der Fluglotsen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2013 zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung von Motorschirmen zum Luftverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. April 2016 über die Verwendung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen im belgischen Luftraum;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. April 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. Juni 2020;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.408/4 des Staatsrates vom 10. Juni...

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