10. FEBRUAR 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'Le Bassin de la Semois' in Jamoigne und Termes (Chiny) und Saint-Vincent und Tintigny (Tintigny) und zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Januar 2002 zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'Marais de Prouvy et Rawez' in Chiny et Tintigny, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. April 2004 zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'La Praille' in Chiny und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2007 zur Erweiterung des domanialen Naturreservats 'Marais de Prouvy et Rawez' in Chiny und Tintigny

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 16. Juli 1985 und 7. September 1989, Artikel 9, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984, 6. Dezember 2001 und 2. Mai 2019 und Artikel 41, ersetzt durch das Dekret vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses vom 17. Februar 2002 zur Errichtung des domanialen Naturreservats genannt "Marais de Prouvy et Rawez" in Chiny und Tintigny;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. April 2004 zur Errichtung des geleiteten domanialen Naturreservats "La Praille" in Chiny;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2007 über die Erweiterung des domanialen Naturreservats genannt "Marais de Prouvy et Rawez" in Chiny und Tintigny;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Überwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturreservaten außerhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege;

Aufgrund der am 27. März 2015 zwischen der Gemeinde Tintigny und der Wallonischen Region unterzeichneten Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Grundstücken für eine stillschweigend verlängerbare Dauer von dreißig Jahren;

Aufgrund der am 19. Juni 2019 zwischen der VoE Natagora und der Wallonischen Region im Rahmen des Projekts LIFE+Herbages 11Nat/BE/001060 unterzeichneten Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Grundstücken, die vorsieht, dass alle betroffenen Grundstücke am Ende des genannten LIFE-Projekts wieder an die Wallonische Region abgetreten werden;

Aufgrund des durch die Ministerin für Natur erstellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturreservats "Le Bassin de la Semois" in Jamoigne und Termes (Chiny) und Saint-Vincent und Tintigny (Tintigny);

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von den Gemeinden Chiny und Tintigny vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juli 2020 durchgeführten öffentlichen Untersuchungen, bei der keine Bemerkungen vorgebracht wurden;

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund der am 15. April 2020 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Abteilung "Natur" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der am 12. Juni 2020 abgegebenen Stellungnahme des Naturparks "Parc naturel de Gaume";

Aufgrund der am 3. September 2020 abgegebenen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Luxemburg;

In Erwägung des großen Stellenwerts des Naturreservats, das an seinen verschiedenen Standorten ein ganzes Mosaik von Lebensräumen beherbergt, wie mesophile Mähwiesen, Hochstaudenfluren, oligotrophe Feuchtwiesen mit Pfeifengras, alkalische Moore, Binsen, Flachmoore mit Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Borstgrasrasen und trockene Heideflächen, saure sandige Vorkommen, ein Treibmoor mit Fieberklee (Menaynthes trifoliata), Bestandteile von alkalischen Flachmooren entlang von Bächen. Außerdem gibt es eine außergewöhnliche Gruppe, ein Seggenried mit der Schwarzschopf-Segge (Carex appropinquata), die eine bemerkenswerte Fauna und Flora beherbergt, die Sonderverwaltungsplan des Naturreservats näher beschrieben werden;

In der Erwägung, dass der Standort im Rahmen des von der Europäischen Union und der Wallonischen Region kofinanzierten Projekts LIFE+Herbages 11Nat/BE/001060 erworben wurde und Gegenstand von Wiederherstellungsarbeiten war;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass hinsichtlich der in dem Naturreservat durchzuführenden Maßnahmen, die nicht nur von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 vorgesehenen Verboten, sondern auch von den in den Artikeln 2 bis 3bis desselben Gesetzes vorgesehenen Verboten abweichen können, vorzusehen ist, dass das in den Artikeln 5 und 5bis desselben Gesetzes vorgesehene Verfahren Anwendung findet, und dass die nach diesen Artikeln gewährte Abweichung auch für die Abweichung von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 vorgesehenen Verboten gilt;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats Maßnahmen zur Gestaltung und Verwaltung des Naturreservats zu treffen sind, anstatt die Naturereignisse sich völlig frei entwickeln zu lassen;

In der Erwägung, dass diese Gestaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Erhaltung oder die Förderung gewisser empfindlicher Arten bezwecken, hinsichtlich anderer, nicht empfindlicher Arten voraussetzen können, dass Handlungen durchgeführt werden müssen, die grundsätzlich durch das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur verboten sind, obwohl sie dem Schutz der wildlebenden Fauna und Flora sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Naturreservats förderlich sind, und sie der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands in den betroffenen Lebensräumen nicht schaden;

In der Erwägung, dass als nicht einschränkende Beispiele nicht nur die Schaffung von Tümpeln angeführt werden kann, die zu einer Änderung des Bodenreliefs führt, sondern auch die Notwendigkeit einer Bekämpfung der heimischen konkurrierenden oder gebietsfremden invasiven Pflanzenarten, die die Entfernung von Sträuchern und die Beschädigung der Pflanzendecke voraussetzt, oder auch die Notwendigkeit des Schutzes der besonders empfindlichen Tier- oder Pflanzenarten vor einer Gefährdung durch gemeinere Arten, welche dann mit Hilfe angemessener Methoden gefangen oder gejagt werden dürfen;

In der Erwägung, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, alle Fälle in Betracht zu ziehen, in denen der Verwaltungsinstanz Abweichungen im Rahmen der Gestaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen des Naturreservats gewährt werden dürften, da es nicht möglich ist, im Voraus zu wissen, wie sich die Situation entwickeln wird;

In der Erwägung, dass es daher zweckmäßig erscheint, eine allgemeine Abweichung von den in Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 vorgesehenen Verboten zu gewähren, wenn der Verwalter des Naturreservats im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume dieses Naturreservats Maßnahmen zu seiner Gestaltung und Verwaltung trifft, insofern diese Maßnahmen im Verwaltungsplan des Naturreservats vorgesehen sind;

In der Erwägung, dass diese Abweichung des Weiteren nicht zu der Aufhebung dieser Verbote für Drittpersonen, die das Naturreservat betreten, führt;

In der Erwägung, dass diese Abweichung folglich rechtmäßig und verhältnismäßig ist;

In der Erwägung, dass für Maßnahmen zur Verwaltung des...

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