10. DEZEMBER 2020 - Programmdekret 2020 (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - PERSONENBEZOGENE ANGELEGENHEITEN

Abschnitt 1 - Gesundheit

Artikel 1 - In Artikel 10.3 § 2 Absatz 3 des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juli 2020, wird die Wortfolge "vierzehn Tage ab der Heimkehr" durch die Wortfolge "eine vom Arzt-Hygieneinspektor festgelegte Dauer" ersetzt.

Art. 2 - In dasselbe Dekret, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2020, wird folgender Artikel 10.4.1 eingefügt:

"Art. 10.4.1 - Unbeschadet der Maßnahmen, die der Arzt-Hygieneinspektor aufgrund von Artikel 10.3 auferlegen kann, und der in Artikel 10.4 erwähnten Befugnisse des Arzt-

Hygieneinspektors kann die Regierung Initiativen und Maßnahmen allgemeiner Art zur Bekämpfung der Ausbreitung ansteckender Krankheiten ergreifen.

Der Arzt-Hygieneinspektor oder, auf seinen Antrag hin, der zuständige Bürgermeister sind damit beauftragt, die Einhaltung der aufgrund von Absatz 1 ergriffenen Initiativen und Maßnahmen zu überprüfen, und verfügen zu diesem Zweck über die in Artikel 10.4 § 1 aufgeführten Befugnisse."

Art. 3 - In Artikel 10.6 Nummer 2 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar 2017 und abgeändert durch das Dekret vom 20. Juli 2020, wird zwischen die Wortfolgen "im deutschen Sprachgebiet heimkehren," und "keine Folge leistet" die Wortfolge "sowie den aufgrund von Artikel 10.4.1 erlassenen Maßnahmen und Initiativen" eingefügt.

Abschnitt 2 - Familie

Art. 4 - In Artikel 7 Absatz 2 des Dekrets vom 31. März 2014 über die Kinderbetreuung, abgeändert durch das Dekret vom 2. März 2015, wird folgender Satz eingefügt:

Findet die Kinderbetreuung in den Räumlichkeiten einer Unterrichtseinrichtung oder in Räumlichkeiten statt, die dieser angegliedert sind, ist ein positives Brandschutzgutachten des zuständigen Feuerwehrkommandanten nicht erforderlich.

Art. 5 - Artikel 16.5 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 11. Dezember 2018, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 16.5 - Bescheinigung zur Steuerermäßigung

§ 1 - Im Hinblick auf die Gewährung der Steuerermäßigung für die Betreuung von Kindern gemäß Artikel 145/35 des Einkommensteuergesetzbuches und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung zugunsten der betreffenden Steuerpflichtigen durch die Regierung erfüllen die in Absatz 2 Nummer 3 desselben Artikels erwähnten Anbieter die folgenden Mindestbedingungen:

  1. der Anbieter hat seinen Sitz im deutschen Sprachgebiet;

  2. der Anbieter stellt eine den Bedürfnissen der Kinder angepasste Infrastruktur, die die Bewegungsfreiheit, die Sicherheit und die Hygiene der Kinder gewährleistet, zur Verfügung;

  3. der Anbieter stellt einen Ruhebereich für Kinder zwischen drei und fünf Jahren zur Verfügung;

  4. der Anbieter stellt einen Erste-Hilfe-Kasten in unmittelbarer Nähe des Betreuungsortes zur Verfügung;

  5. die bei dem Anbieter tätigen volljährigen Betreuer haben keinen Eintrag im Strafregister gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, der ihnen u. a. die Betreuung von Minderjährigen untersagt.

    Die in Absatz 1 aufgeführten Mindestbedingungen gelten unbeschadet weiterer dekretal festgelegter Bedingungen.

    Die Regierung legt die weiteren Modalitäten fest.

    § 2 - Die in § 1 genannten Bedingungen zur Gewährung einer Steuerermäßigung für die Betreuung von Kindern gelten als erfüllt, wenn dieses Angebot zur Betreuung in einem der folgenden Bereiche von der Regierung bezuschusst wird:

  6. Kinderbetreuung in Anwendung des vorliegenden Dekrets;

  7. Kreative Ferienateliers in Anwendung des Dekrets vom 16. Dezember 2003 über die Förderung von kreativen Ateliers;

  8. Ferienlager im Sportbereich in Anwendung des Sportdekrets vom 19. April 2004;

  9. Jugendlager, organisiert durch eine Jugendgruppe einer geförderten Jugendorganisation in Anwendung des Dekrets vom 6. Dezember 2011 zur Förderung der Jugendarbeit.

    § 3 - Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels wird durch die in Artikel 17 erwähnten Inspektoren kontrolliert."

    Art. 6 - In Artikel 50 § 2 Absatz 1 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen wird die Wortfolge "Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wortfolge "Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften" ersetzt.

    Abschnitt 3 - Soziales

    Art. 7 - Artikel 46 § 2 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 1992 und abgeändert durch die Dekrete vom 2. Mai 1995 und 7. Januar 2002, wird aufgehoben.

    Art. 8 - Artikel 11 § 2 des Dekrets vom 5. Mai 2014 zur Anerkennung und Förderung von sozialen Treffpunkten, abgeändert durch das Dekret vom 22. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:

  10. In Absatz 1 Nummer 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  11. In Absatz 1 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

    eine Verwaltungskraft in Höhe von 0,35 Vollzeitäquivalent. Die Verwaltungskraft verfügt mindestens über ein Abschlusszeugnis der Unterstufe des allgemeinbildenden

    oder technischen Sekundarunterrichts oder einen diesem gleichgestellten Studiennachweis.

  12. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    Der Personalzuschuss entspricht 87,5 % der effektiven Gehaltskosten und entspricht den von der Regierung festgelegten Bemessungsgrundlagen für Personalzuschüsse im Sozial- und Gesundheitsbereich, wobei bezüglich des Koordinators für den Höchstzuschuss die Gehaltsstufe für den Inhaber eines Bachelors oder Graduats und bezüglich der Verwaltungskraft die Gehaltsstufe für den Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Unterstufe des allgemeinbildenden oder technischen Sekundarunterrichts oder eines diesem gleichgestellten Studiennachweises berücksichtigt wird. Etwaige erhaltene Zuschüsse für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden in Abzug gebracht.

    Art. 9 - In Artikel 13 des Dekrets vom 13. Dezember 2016 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für selbstbestimmtes Leben wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, folgender Absatz eingefügt:

    Die Sicherheit, der durch den Träger für seine Dienstleistung genutzten Räumlichkeiten wird durch ein positives Brandschutzgutachten des zuständigen Feuerwehrkommandanten belegt.

    Art. 10 - Artikel 50 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:

    Art. 50 - Rückforderungen

    Wenn eine Zahlungsverpflichtung von Dritten besteht, können die Dienststelle oder der Dienstleister die von der Dienststelle berechneten tatsächlichen Kosten der in Kapitel 3 definierten Unterstützungsmaßnahmen sowohl bei dem Nutznießer nach Zahlung des geschuldeten Betrags durch den Dritten als auch unmittelbar bei dem Drittzahler durch das Eintreten in die Rechte des Nutznießers einfordern. Vereinbarungen bezüglich der Schadensersatzregelung, die zwischen dem Nutznießer und dem Drittzahler abgeschlossen werden, sind der Dienststelle nicht entgegenzuhalten. Die tatsächlichen Kosten der Unterstützungsmaßnahme beinhalten die Kosten zulasten der Dienststelle sowie die Kosten, die der Nutznießer in Anwendung von Artikel 10 Nummer 1 in Form einer Eigenbeteiligung erbringen muss.

    Art. 11 - In dasselbe Dekret wird folgender Artikel 50.1 eingefügt:

    Art. 50.1 - Rückgriff auf die mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragte Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen

    In den in Artikel 50 erwähnten Fällen können die zurückzufordernden Beträge gemäß Artikel 51.1 des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft beigetrieben werden.

    Art. 12 - In Kapitel 9 desselben Dekrets wird folgender Artikel 78.1 eingefügt:

    "Art. 78.1 - Übergangsbestimmung

    Die gemäß Artikel 13 zum 1. Januar 2021 bereits anerkannten Träger müssen zur Aufrechterhaltung ihrer Anerkennung über ein positives Brandschutzgutachten bis spätestens zum 1. Januar 2022 verfügen."

    Art. 13 - In Artikel 17 Absatz 1 des Dekrets vom 11. Dezember 2017 über Integration und das Zusammenleben in Vielfalt wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

    KAPITEL 2 - KULTURELLE ANGELEGENHEITEN

    Abschnitt 1 - Kultur

    Art. 14 - Artikel 6 des Dekrets vom 16. Dezember 2003 über die Förderung von kreativen Ateliers wird wie folgt abgeändert:

  13. Die Absätze 1 und 2 werden zu § 1 Absätze 1 und 2.

  14. Folgender § 2 wird eingefügt:

    § 2 - Ein kreatives Atelier, das Ferienateliers für bis zu 12-Jährige organisiert, erfüllt folgende Bedingungen:

    1. bei einer altersgemischten Gruppe von 3 bis 12-Jährigen muss diese täglich stundenweise in mindestens zwei Gruppen aufgeteilt sein. Dabei steht mindestens ein Betreuer für höchstens acht Kinder ab dem 6. Lebensjahr bzw. mindestens ein Betreuer für höchstens sechs Kinder vom 3. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zur Verfügung;

    2. der Anbieter stellt eine den Bedürfnissen der Kinder angepasste Infrastruktur, die die Bewegungsfreiheit, die Sicherheit und die Hygiene der Kinder gewährleistet, zur Verfügung;

    3. der Anbieter stellt einen Ruhebereich für Kinder zwischen drei und fünf Jahren zur Verfügung;

    4. der Anbieter stellt einen Erste-Hilfe-Kasten in unmittelbarer Nähe des Animationsortes zur Verfügung;

    5. die bei dem Anbieter tätigen volljährigen Animatoren haben keinen Eintrag im Strafregister gemäß Artikel 596 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, der ihnen u. a. die Betreuung von Minderjährigen untersagt, und übermitteln dem Anbieter den entsprechenden Auszug aus dem Strafregister (Muster 2);

    6. mindestens ein Animator, der sich vor Ort befindet, verfügt über eine pädagogische Ausbildung, eine Ausbildung zum ehrenamtlichen Jugendleiter, eine durch die Regierung gleichgestellte Ausbildung oder eine praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren in einem pädagogischen Bereich oder im Bereich der Kinderanimation, wobei Animatoren, die ein sozial-pädagogisches Studium...

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