10. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. DEZEMBER 2019 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise und des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

    Aufgrund des Konsulargesetzbuches, des Artikels 39;

    Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, des Artikels 6 § 2 Absatz 3 Nr. 8 und §§ 7 und 9 und des Artikels 6ter Absatz 4;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die von berufskonsularischen Vertretungen ausgestellten Personalausweise;

    Aufgrund der Stellungnahme Nr. 100/2019 der Datenschutzbehörde vom 3. April 2019;

    Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 1. Juli 2019;

    Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 15. Juli 2019;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.611/2 des Staatsrates vom 28. Oktober 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

    In Erwägung der Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben;

    Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Ministers der Sicherheit und des Innern und der Ministerin des Asyls und der Migration und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise]

    Art. 2 - Artikel 1 Absatz 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

    Eines dieser Dokumente muss ebenfalls dem Gerichtsvollzieher, der mit der Zustellung einer Gerichtsvollzieherurkunde im Sinne von Artikel 32 des Gerichtsgesetzbuches beauftragt ist, vorgelegt werden.

    Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) wird die Generaldirektion Institutionen und Bevölkerung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres im Rahmen der Ausstellung der Personalausweise als für die Verarbeitung Verantwortliche bestimmt. Die Organisationen, die mit einem Teil der Verwaltung des Nationalregisters der natürlichen Personen beauftragt oder am Lebenszyklus der elektronischen Personalausweise beteiligt sind, und die Gemeindebehörden werden als Auftragsverarbeiter bestimmt."

    Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. März 2017, wird wie folgt abgeändert:

  2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "einen elektronischen Mikroprozessor" durch die Wörter "zwei elektronische Chips und einen zweidimensionalen Barcode, in dem die Nationalregisternummer, das Geburtsdatum des Inhabers, die Nummer des Ausweises und das Enddatum der Gültigkeit des Ausweises...

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