10 APRIL 2014. - Wet betreffende de bescherming van minderjarigen tegen benadering met als oogmerk het plegen van strafbare feiten van seksuele aard. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 april 2014 betreffende de bescherming van minderjarigen tegen benadering met als oogmerk het plegen van strafbare feiten van seksuele aard (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

10. APRIL 2014 - Gesetz über den Schutz Minderjähriger vor Kontaktaufnahmen, die auf die Begehung von Sexualstraftaten abzielen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Buch II Titel VII Kapitel V des Strafgesetzbuches wird ein Artikel 377ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 377ter - In den in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels vorgesehenen Fällen werden die in diesen Artikeln angedrohten Mindeststrafen im Fall einer Gefängnisstrafe verdoppelt und im Fall einer Zuchthausstrafe um zwei Jahre erhöht, wenn das Verbrechen oder Vergehen gegenüber einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, begangen worden ist und wenn der Täter vor diesem Verbrechen oder Vergehen Kontakt zu diesem Minderjährigen aufgenommen hatte in der Absicht, die in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels erwähnten Taten zu einem späteren Zeitpunkt zu begehen.

In den in Artikel 377 Absatz 4 bis 6 erwähnten Fällen wird die in Absatz 1 vorgesehene Erhöhung der Mindeststrafe so begrenzt, dass sie zusammen mit der in Artikel 377bis vorgesehenen Erhöhung der Strafen die vorgesehene Höchststrafe nicht überschreitet.

Art. 3 - In Buch II Titel VII Kapitel V desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 377quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 377quater - Der Volljährige, der einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, mittels Informations- und Kommunikationstechnologie ein Treffen vorschlägt in der Absicht, eine in vorliegendem Kapitel oder in den Kapiteln VI und VII des vorliegenden Titels erwähnte Straftat zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn diesem Vorschlag materielle Handlungen gefolgt sind, die zu einem solchen Treffen führen."

Art. 4 - In Artikel 382bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das...

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