1. SEPTEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung, der die Ausführung des Dekrets vom 22. Dezember 2021 zur Einrichtung einer öVE des Typs 1 'Fonds für niedrige Kohlenstoffemissionen und Resilienz' betrifft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 22. Dezember 2021 zur Einrichtung einer öVE des Typs 1 "Fonds für niedrige Kohlenstoffemissionen und Resilienz", der Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3;

Aufgrund des gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 24. Januar 2022;

Aufgrund der am 18. Juni 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 1. September 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 4. Mai 2022 in Anwendung von Artikel 84 Paragraf 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 71.356/4;

In der Erwägung der Anwendung des Dekrets vom 15. Dezember 2011 zur Organisation des Haushaltsplans, der Buchführung und der Berichterstattung der wallonischen öffentlichen Verwaltungseinheiten (WBFin-Dekret);

Aufgrund des am 13. September 2021 abgegebenen Gutachtens des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrats der Wallonie;

Auf Vorschlag des Ministers für Klima;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. das Dekret: das Dekret vom 22. Dezember 2021 zur Einrichtung einer öVE des Typs 1 "Fonds für niedrige Kohlenstoffemissionen und Resilienz";

  2. der Minister: der Minister für Klima;

  3. die Verwaltung: die Wallonische Luft- und Klimaagentur ("Agence wallonne de l'Air et du Climat").

    KAPITEL 2 - Funktionieren des Fonds

    Art. 2 - Der Fonds unterliegt der Aufsichtsbehörde des Ministers.

    Art. 3 - § 1. Öffentliche Aufträge oder Zuschüsse können nicht Gegenstand einer Beteiligung des Fonds sein, wenn der Bieter oder der Antragsteller:

  4. wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Zusammenhang mit Menschenhandel, Korruption oder Geldwäsche verurteilt wurde;

  5. seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachkommt, außer:

    1. wenn der ausstehende Betrag den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigt;

    2. oder wenn der Bieter oder Antragsteller nachweisen kann, dass er gegenüber einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Unternehmen eine oder mehrere sichere, fällige und nicht durch Verpflichtungen gegenüber Dritten belastete Forderungen bis auf 3 000 Euro hat;

  6. sich im Konkursverfahren, in Auszahlung, in der Einstellung der Geschäftstätigkeit oder in einer gerichtlichen Reorganisation befindet oder seinen Konkurs angemeldet hat oder Gegenstand eines Liquidations- oder gerichtlichen Reorganisationsverfahrens ist.

    Die in Absatz 1 genannten Anforderungen werden durch eine...

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