1. OKTOBER 2019 - Ministerieller Erlass, durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen

Die Ministerin für Natur und ländliche Angelegenheiten,

Aufgrund des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 14;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. Mai 2009 über das Inkrafttreten und die Ausführung des Dekrets vom 15. Juli 2008 über das Forstgesetzbuch, Artikel 19 Absatz 1 Ziffer 5;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1 und Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3;

Aufgrund der Dringlichkeit, die dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich bei der durch die Afrikanische Schweinepest verursachten Gesundheitskrise um eine schwere und sehr schnell voranschreitende Krise handelt, die aufgrund der Lage vor Ort eine sofortige Entscheidungsfindung erfordert;

In diesem Fall steht nach dem derzeitigen Kenntnisstand fest, dass das sich aus den Geburten des Jahres 2019 (Frühlingsende und Sommer) ergebende erneute Aufkeimen der Seuche der Afrikanischen Schweinepest, das befürchtet wurde, dank der Kombination der Bekämpfungsmaßnahmen, die von der Wallonischen Region eingeleitet worden sind, um die Ausbreitung und die Übertragung dieser Krankheit einzudämmen, einerseits, und, andererseits, der bei Jungtieren festgestellten hohen Zahl der Todesfälle, die auf die von Natur aus tödliche Wirkung der Afrikanischen Schweinepest sowie auf die Schwierigkeit, beim Verenden der Bache allein zu überleben, zurückzuführen ist, nicht stattgefunden hat;

In der Erwägung, dass auch wenn dieses Anzeichen dafür spricht, dass die Lage sich zum Besseren wandelt, die Gesundheitskrise dennoch kritisch bleibt und es weiterhin bis zur vollständigen Beseitigung der Krankheit bleiben wird;

In der Tat droht diese Krankheit, falls es nicht zu ihrer raschen Beseitigung kommen kann, endemisch zu werden;

In der Erwägung, dass es sich dabei nicht um eine theoretische Annahme handelt: die bestehende wissenschaftliche Dokumentation über den epidemiologischen Zyklus der Afrikanischen Schweinepest, abgeglichen mit den vor Ort gesammelten Daten, zeigt, dass das Risiko, dass die Krankheit in der Wallonischen Region endemisch wird, real ist;

Das im Ministeriellen Erlass vom 11. September 2019 zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 27. Juni 2019, durch den durch den der Verkehr im Wald vorübergehend untersagt wird, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu begrenzen, angekündigte Ergebnis der neuen serologischen Untersuchungen der im Seuchengebiet erlegten Wildschweine wurde am 13. September 2019 mitgeteilt;

In der Erwägung, dass die Analyse dieser Ergebnisse zeigt, dass eine bestimmte Anzahl dieser Tiere seropositiv ist: bestimmte Wildschweine überleben die Krankheit, indem sie Antikörper gegen den Virus der Afrikanischen Schweinepest bilden;

Dennoch ist die Überlebensquote ist insofern relativ, als durch diese Analysen nicht bestimmt werden kann, ob die seropositiven Tiere, die erlegt wurden, Antikörper gebildet haben, die der Ausbreitung der Krankheit von Natur aus entgegenzuwirken vermögen, oder ob der Virus sich nur in einer Latenzphase befindet;

Es besteht daher noch kein formeller Beweis dafür, dass diese überlebenden Tiere keine ausscheidenden Tiere sind, die später ihre nicht immunen Artgenossen oder Zuchtschweine anstecken könnten, sowohl durch das Fressen des Kadavers im Falle eines natürlichen Todes als auch durch ein Nachlassen ihrer Immunität, das zum Wiederaufkeimen des Virus führen würde;

In der Erwägung, dass zudem das Risiko einer Ausbreitung der Krankheit dadurch umso mehr erhöht wird, als bei diesen Wildschweinen keine Anzeichen für eine Ansteckung mit der Krankheit zu beobachten sind: Allein durch die Untersuchung ihres Kadavers kann eine auf Ansteckung schließende Diagnose mit Sicherheit gestellt werden;

Die infizierten seropositiven Wildschweine können die Krankheit daher in einem viel größeren Umfang verbreiten als viropositive Wildschweine, die die Krankheit entwickeln, an ihren Wirkungen leiden und bevorzugt feuchte Gebiete im Wald aufsuchen, um dort zu verenden;

In der Erwägung, dass unter diesen Umständen neue, drastischere und kontinuierlichere Bekämpfungsmaßnahmen getroffen werden sollten;

In der Erwägung, dass es daher unerlässlich ist, zu verhindern, dass die Krankheit endemisch wird, da dies dazu führen könnte, dass die bisher von der Wallonischen Region getätigten menschlichen und finanziellen Investitionen vollständig zunichte gemacht würden; ganz zu schweigen von den wirtschaftlichen Kosten und Verlusten, die dies in Zukunft für die belgischen Schweinezuchtbetriebe mit sich bringen würde;

Unter Berücksichtigung all dieser Elemente sind die getroffenen Entscheidungen, die durch den vorliegenden Ministeriellen Erlass konkretisiert werden, das Ergebnis von täglich auf dem neuesten Stand gehaltenen Überlegungen, die auf der Grundlage der vor Ort gesammelten Daten über die Entwicklung der Krankheit sowie angesichts der Vorlage des am 12. September 2019 von den europäischen Experten für diesen Bereich abgegebenen Berichts verfeinert wurden: groß angelegte Zerstörungsmaßnahmen durch Fangaktionen, Abschüsse an Köderstellen und Nachtabschüsse, Aufspürung und Beseitigung von Kadavern sowie die im Rahmen der Durchführung von Biosicherheitsmaßnahmen erzielten Ergebnisse usw.;

In der Erwägung, dass diese verschiedenen Parameter sich entwickeln und daher nicht vollständig vorhersehbar sind;

Folglich würde eine Frist von dreißig Tagen, um das Gutachten der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates einzuholen, dazu führen, dass diese Daten möglicherweise nicht mehr aktuell sein würden;

Die beantragte Dringlichkeit ist gegeben;

Aufgrund des am 25. September 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 66.595/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Bestätigung eines Primärfalls der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Teil des wallonischen Gebiets am 13. September 2018 die Regierung gemäß der Richtlinie 2002/60 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest verpflichtet, mehrere Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche zu ergreifen, einschließlich der Ausweisung eines Seuchengebiets und der Festlegung geeigneter Maßnahmen, die dort anzuwenden sind und die eine Aussetzung der Jagd und ein Verbot der Fütterung von Wildschweinen umfassen können;

In der Erwägung, dass diese Bestimmungen mit fortschreitender Entwicklung der Gesundheitssituation angepasst werden müssen;

In der Erwägung, dass die geplanten Bestimmungen bei ihrer Verabschiedung gemäß den Empfehlungen europäischer Experten und Wissenschaftler, die auf die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest spezialisiert sind, ausgearbeitet werden;

In der Erwägung, dass bei der Festlegung dieser Bestimmungen die verschiedenen Interessen, einschließlich der spezifischen Interessen, zwar berücksichtigt werden, die Gesamtbewertung der potenziellen Gefahren jeder Tätigkeit im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung der Krankheit jedoch zu einer Untersagung oder Zulassung führt unter Bedingungen, die manchmal ähnlich und manchmal unterschiedlich sind;

In der Erwägung, dass das Milieu und der Lebensraum des Wildschweins, die einzige Art der wildlebenden Tierwelt, die durch den ASP-Virus infiziert werden kann, hauptsächlich der Wald ist;

In der Erwägung, dass aus den bestehenden wissenschaftlichen Schriften über die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest hervorgeht, dass diese durch menschliche Tätigkeiten erleichtert wird (V. GUBERTI, S. KHOMENKO, M. MASIULIS und S. KERBA, Handbook on ASF in wild boar and biosecurity during hunting, GF-TADs, 25/09/2018, S. 7);

In der Erwägung, dass in Anwendung dieser Doktrin davon ausgegangen werden kann, dass die Aufrechterhaltung des Verkehrs im Wald eine ernstzunehmende Gefahr der Ausbreitung des Virus auf nicht infizierte Waldgebiete darstellt und folglich die Gefahr einer Ausbreitung auf Schweinehaltungsbetriebe erhöht;

In der Erwägung, dass eine der wesentlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest darin besteht, die Wanderungen kranker Tiere so weit wie möglich zu vermeiden; diese kranken Tiere kommen jedoch hauptsächlich in Waldgebieten vor; es sind daher forstwirtschaftliche Tätigkeiten aller Art, insbesondere solche, die abseits der Wege und Pfade durchgeführt werden, die am ehesten dazu führen, dass Wildschweine an andere Orte fliehen, was zu einer Ausdehnung des Seuchengebiets führen kann; Andererseits wird eine Störung in einem offenen Gebiet, insbesondere wenn dieses inmitten eines Waldes eingeschlossen ist, die Rückkehr von Wildschweinen in ihr Waldgebiet begünstigen, so dass die Gefahr was die Ausdehnung des Seuchengebiets betrifft, als weniger kritisch angesehen wird;

In der Erwägung, dass eine unangemessene Bekämpfung der Seuche katastrophale wirtschaftliche Folgen hätte, die sich verheerend auf das gesamte Gebiet der Wallonischen Region und ganz allgemein auf das Königreich Belgien auswirken würden;

In der Erwägung, dass die Wallonische Region daher, um die Rolle eines in der Regel umsichtigen und gewissenhaften Managers zu übernehmen, die Sicherheit und Vorsicht fördern muss, indem sie die Epidemie eindämmt und zu diesem Zweck strenge Maßnahmen erlässt;

In der Erwägung, dass die Bekämpfung der Seuche jedoch voraussetzt, dass den für deren Bekämpfung verantwortlichen Personen der Zugang zum Seuchengebiet ermöglicht wird;

In der Erwägung, dass sich diese Bekämpfung durch verschiedene Maßnahmen der Wallonischen Region vollzieht, darunter insbesondere groß angelegte Zerstörungsmaßnahmen durch Fangaktionen und Nachtschießen, die Errichtung eines 250 Kilometer langen Schutzzauns, die intensive Aufspürung und Beseitigung von Wildschweinkadavern und die Umsetzung von Biosicherheitsmaßnahmen;

In...

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