1. MÄRZ 2021 - Dekret über die Mediendienste und die Kinovorstellungen

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

TITEL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 - Europaklausel

Dieses Dekret dient der teilweisen Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallen:

  1. Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten;

  2. Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung);

  3. Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.

    1. 2 - Personenbezeichnungen

      Personenbezeichnungen im vorliegenden Dekret gelten für alle Geschlechter.

    2. 3 - Allgemeiner Anwendungsbereich

      § 1 - Dieses Dekret findet Anwendung auf:

  4. Mediendienste;

  5. die Bereitstellung von in den Zuständigkeitsbereich der Deutschsprachigen Gemeinschaft fallenden, zur Übertragung von Mediendiensten geeigneten elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten und zugehörigen Einrichtungen;

  6. für den Empfang von linearen audiovisuellen und auditiven Mediensignalen vorgesehene Verbrauchergeräte und

  7. für die Veranstaltung von Kinovorstellungen im deutschen Sprachgebiet vorgesehene Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden.

    § 2 - Unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Dekrets:

  8. das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

  9. Mediendiensteanbieter, die im deutschen Sprachgebiet niedergelassen sind,

  10. Unternehmen, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste einschließlich zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anbieten, sowie Unternehmen, die in der Deutschsprachigen Gemeinschaft neue Fahrzeuge der Klasse M zum Verkauf oder zur Miete anbieten.

    § 3 - Anbieter von audiovisuellen und auditiven Mediendiensten gelten in folgenden Fällen als im deutschen Sprachgebiet niedergelassen:

  11. der Mediendiensteanbieter hat seine Hauptverwaltung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen oder auditiven Mediendienst werden in der Deutschsprachigen Gemeinschaft getroffen;

  12. der Mediendiensteanbieter hat seine Hauptverwaltung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die redaktionellen Entscheidungen über den audiovisuellen oder auditiven Mediendienst werden jedoch in einer anderen Gemeinschaft oder einem anderen Mitgliedstaat getroffen, aber ein wesentlicher Teil des mit der Durchführung der programmbezogenen Tätigkeiten des audiovisuellen oder auditiven Mediendienstes betrauten Personals ist in der Deutschsprachigen Gemeinschaft tätig.

    Ist ein wesentlicher Teil des Personals des audiovisuellen oder auditiven Mediendiensteanbieters, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, sowohl in der Deutschsprachigen Gemeinschaft als auch in einer anderen Gemeinschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat tätig, gilt der Mediendiensteanbieter als im deutschen Sprachgebiet niedergelassen, wenn seine Hauptverwaltung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft ist.

    Ist ein wesentlicher Teil des Personals des audiovisuellen oder auditiven Mediendienstes, das mit der Ausübung der sendungsbezogenen Tätigkeiten betraut ist, weder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft noch in einer anderen Gemeinschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat tätig, gilt der Mediendiensteanbieter als im deutschen Sprachgebiet niedergelassen, wenn er zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des Rechts der Deutschsprachigen Gemeinschaft begonnen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft besteht;

  13. der Mediendiensteanbieter hat seine Hauptverwaltung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Entscheidungen über den audiovisuellen oder auditiven Mediendienst werden jedoch in einem Drittland getroffen, oder umgekehrt, aber ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen oder auditiven Mediendienstes betrauten Personals ist in der Deutschsprachigen Gemeinschaft tätig.

    Anbieter von audiovisuellen und auditiven Mediendiensten, auf die Absatz 1 nicht anwendbar ist, gelten als im deutschen Sprachgebiet niedergelassen, wenn sie nicht in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind, aber eine im deutschen Sprachgebiet gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke nutzen.

    § 4 - Ein Video-Sharing-Plattform-Anbieter, der nicht im deutschen Sprachgebiet im Sinne des Artikels I.18 Nummer 4 des Wirtschaftsgesetzbuches niedergelassen ist, gilt als im deutschen Sprachgebiet niedergelassen, wenn er:

  14. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen hat, das im deutschen Sprachgebiet niedergelassen ist, oder

  15. Teil einer Gruppe ist, wobei ein anderes Unternehmen dieser Gruppe im deutschen Sprachgebiet niedergelassen ist.

    Für die Zwecke von Absatz 1 versteht man unter:

  16. "Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert;

  17. "Tochterunternehmen": ein von einem Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen, einschließlich jedes mittelbar kontrollierten Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens;

  18. "Gruppe": ein Mutterunternehmen, alle seine Tochterunternehmen und alle anderen mit ihnen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.

    § 5 - Sind das Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils in verschiedenen Gemeinschaften oder Mitgliedstaaten niedergelassen, gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter als im deutschen Sprachgebiet niedergelassen, wenn:

  19. sein Mutterunternehmen im deutschen Sprachgebiet niedergelassen ist oder, mangels einer solchen Niederlassung,

  20. sein Tochterunternehmen im deutschen Sprachgebiet niedergelassen ist oder, mangels einer solchen Niederlassung,

  21. das andere Unternehmen der Gruppe im deutschen Sprachgebiet niedergelassen ist.

    § 6 - Gibt es mehrere Tochterunternehmen und ist jedes dieser Tochterunternehmen in einer anderen Gemeinschaft oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, gilt der

    Video-Sharing-Plattform-Anbieter als im deutschen Sprachgebiet niedergelassen, wenn

    eines der Tochterunternehmen im deutschen Sprachgebiet zuerst seine Tätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft besteht und, insofern andere Gemeinschaften betroffen sind, der Schwerpunkt der Aktivitäten im Bereich der Mediendienste im deutschen Sprachgebiet liegt.

    Gibt es mehrere andere Unternehmen, die Teil der Gruppe sind und von denen jedes in einer anderen Gemeinschaft oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, gilt der Video-Sharing-Plattform-Anbieter als im deutschen Sprachgebiet niedergelassen, wenn eines dieser Unternehmen zuerst seine Tätigkeit im deutschen Sprachgebiet aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft der Deutschsprachigen Gemeinschaft besteht und, insofern andere Gemeinschaften betroffen sind, der Schwerpunkt der Aktivitäten im Bereich der Mediendienste im deutschen Sprachgebiet liegt.

    § 7 - Für die Zwecke der § § 5 und 6 sind die Artikel XII.3, XII.4, XII.6 und XII.17 bis XII.20 des Wirtschaftsgesetzbuches auf Video-Sharing-Plattform-Anbieter anwendbar, die gemäß § 4 als im deutschen Sprachgebiet niedergelassen gelten.

    1. 4 - Begriffsbestimmungen

    Für die Anwendung dieses Dekrets versteht man unter:

  22. Allgemeingenehmigung: den rechtlichen Rahmen, mit dem gemäß diesem Dekret Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder

    -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können;

  23. Anwendungsprogramm-Schnittstelle: die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Dienstanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;

  24. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen. Diese Bilder sind einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen u. a. Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung;

  25. audiovisueller Mediendienst: eine wirtschaftliche Dienstleistung, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um lineare audiovisuelle Mediendienste oder um nichtlineare audio-audivisuelle Mediendienste und/oder um audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;

  26. audiovisueller Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;

  27. auditive kommerzielle...

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