1 MAART 2016. - Koninklijk besluit tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2016 tot wijziging van artikel 179 van het KB/WIB 92 betreffende de lijst van Staten zonder of met een lage belasting (Belgisch Staatsblad van 11 maart 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

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  1. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung - Deutsche Übersetzung

    Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 1. März 2016 zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung.

    Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  2. MÄRZ 2016 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 179 des KE/EStGB 92 in Bezug auf die Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 ist in Artikel 307 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) für Steuerpflichtige die Verpflichtung eingeführt worden, unter bestimmten Bedingungen alle Zahlungen anzugeben, die sie direkt oder indirekt an Personen machen, die in einem Staat ohne oder mit niedriger Besteuerung ansässig sind. In dieser Gesetzesbestimmung ist die Erstellung einer Liste der Staaten ohne oder mit niedriger Besteuerung vorgesehen. Der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, zielt darauf ab, diese Liste zu aktualisieren.

    Wie in der Begründung zu vorerwähntem Programmgesetz erwähnt, hat die Regierung die Absicht, diese Aktualisierung regelmäßig vorzunehmen. In Artikel 307 § 1 Absatz 5 des EStGB 92 ist festgelegt, dass die Liste der Staaten durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass aktualisiert wird.

    Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist, betrifft nicht die in Artikel 307 § 1 Absatz 4 Buchstabe a) des EStGB 92 erwähnten Staaten, das heißt die Staaten, die den internationalen Standard für Transparenz und Informationsaustausch im Wesentlichen oder tatsächlich nicht umsetzen.

    Die Liste, die Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist, ist nicht zu verwechseln mit der Liste der Länder, deren Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern als erheblich vorteilhafter als in Belgien gelten. Letztgenannte Liste steht im Zusammenhang mit der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden wie in Artikel 203 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des EStGB 92 geregelt. Eine Aktualisierung dieser Liste ist in einem getrennten Königlichen Erlass zu finden.

    Mit dem vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses wird vorgeschlagen, der ursprünglichen Liste fünf Staaten hinzuzufügen, und zwar die Marshallinseln, Usbekistan, die Pitcairninseln, Somalia und Turkmenistan, und drei Staaten aus dieser Liste zu streichen, und zwar Andorra, die Malediven und Moldau.

    Die Inseln Jethou und Sark sind ebenfalls nicht mehr in dieser Liste aufgenommen, da sie staatsrechtlich zu der Vogtei Guernsey gehören. Der...

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