1. JUNI 2022 - Sondergesetz zur Abänderung der besonderen Rechtsvorschriften über Mandatslisten und Vermögenserklärungen hinsichtlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Distriktbürgermeister und -schöffen - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Sondergesetzes vom 1. Juni 2022 zur Abänderung der besonderen Rechtsvorschriften über Mandatslisten und Vermögenserklärungen hinsichtlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Distriktbürgermeister und -schöffen.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
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JUNI 2022 - Sondergesetz zur Abänderung der besonderen Rechtsvorschriften über Mandatslisten und Vermögenserklärungen hinsichtlich der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Distriktbürgermeister und -schöffen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Sondergesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen
Art. 2 - In Artikel 1 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 14. Oktober 2018, wird eine Nummer 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"8/1. die Inhaber von ausführenden Mandaten der in Artikel 41 der Verfassung erwähnten intrakommunalen territorialen Organe,".
Art. 3 - In Artikel 2 § 1 desselben Sondergesetzes, zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 14. Oktober 2018, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
Absatz 1 gilt nicht für die Bürgermeister, Mitglieder der ständigen Ausschüsse, Schöffen und Präsidenten der öffentlichen Sozialhilfezentren und die Inhaber von ausführenden Mandaten der in Artikel 41 der Verfassung erwähnten intrakommunalen territorialen Organe, die im Jahr nach dem Wahljahr ihr Mandat lediglich bis zur Einsetzung ihres Nachfolgers ausgeübt haben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur...
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