1. FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen. - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 1. Februar 2022 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.
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FEBRUAR 2022 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer hinsichtlich der monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger, die Gemeinwohlverpflichtungen erfüllen
BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire,
mit vorliegendem Entwurf wird bezweckt, eine neue Anwendung der monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften zugunsten bestimmter Steuerpflichtiger einzuführen, die periodische Mehrwertsteuererklärungen auf Monatsbasis einreichen und deren Mehrwertsteuergutschriften, die sich aus diesen periodischen Steuererklärungen ergeben, in erheblichem Umfang aus Erwerben von Gütern und Dienstleistungen stammen, die sie im Rahmen einer oder mehrerer ihnen von den Behörden auferlegter Gemeinwohlverpflichtungen tätigen. Mit dieser Maßnahme wird sichergestellt, dass diese Steuerpflichtigen nicht auf Liquiditätsprobleme aufgrund der Steuer stoßen, die von ihren Lieferern im Rahmen dieser Gemeinwohlverpflichtungen in Rechnung gestellt wird.
Gemeinwohlverpflichtungen umfassen die verschiedenen Verpflichtungen, die zuständige Behörden Lieferern von Gütern oder Dienstleistungserbringern auferlegen, um das freie Funktionieren des Markts im Sinne des Gemeinwohls zu verbessern. Diese Verpflichtungen werden von einer zuständigen Behörde im Hinblick auf die Lieferung bestimmter Güter oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen von allgemeinem Interesse festgelegt oder bestimmt, die ein Marktteilnehmer unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne jegliche Form von Gegenleistung geliefert beziehungsweise erbracht hätte (siehe zum Beispiel Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates). Solche Gemeinwohlverpflichtungen bestehen unter anderem auf dem Elektrizitäts- und Gasmarkt (in Bezug auf die ökologischen, technischen und sozialen Aspekte der Energieversorgung), bei Postdiensten und im Bereich öffentlicher Verkehr.
Obwohl Marktteilnehmer im Allgemeinen zum Teilvorsteuerabzug oder sogar zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, tragen bestimmte dieser Marktteilnehmer eine erhebliche Last im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer, die sich aus den Erwerben ergibt, die aufgrund ihrer Gemeinwohlverpflichtungen erforderlich oder vorgeschrieben sind. Ein bekannter Fall unter vielen anderen ist die Situation der AG ELIA (Übertragungsnetzbetreiber), die aufgrund ihrer Gemeinwohlverpflichtung grüne Zertifikate erwirbt, die Offshore-Windparks im Rahmen der staatlichen Finanzierung der Erzeugung erneuerbarer Energie auf See durch diese Parks ausgeben. Auch andere Marktteilnehmer unterliegen solchen Gemeinwohlverpflichtungen, die ihnen bestimmte Erwerbe oder Investitionen auferlegen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Marktteilnehmer ihr Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen können, erweisen sich Gemeinwohlverpflichtungen aufgrund der Fristen, die für die Erstattung dieser Mehrwertsteuergutschriften vorgesehen sind, jedoch als belastend für ihren Cashflow (wenn die auf Ausgänge geschuldeten Steuern die auf Eingänge abzugsfähigen Steuern nicht ausgleichen). Außer wenn diese Steuerpflichtigen für einen der bestehenden Fälle der monatlichen Erstattung in Betracht kommen (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 3 oder 4 des Königlichen Erlasses Nr. 4 vom 29. Dezember 1969 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer (nachstehend: "Königlicher Erlass Nr. 4")), können sie diese Erstattung nämlich nur auf Quartalsbasis (in ihrer vierteljährlichen Erklärung oder in der monatlichen Erklärung in Bezug auf den letzten Monat jedes Kalenderquartals) beantragen, wobei die Anweisung dieser Erstattung dann binnen zwei oder drei Monaten nach dem Antrag erfolgt (Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und § 3 Absatz 3 erster Satz des Königlichen Erlasses Nr. 4). Diese Frist zwischen der Zahlung der Steuer an die Lieferer und dem Zeitpunkt, zu dem diese Steuer tatsächlich von diesen Steuerpflichtigen zurückgefordert wird, kann ein finanzielles Hindernis für die Ausübung ihrer Tätigkeit und damit für die Erfüllung ihrer Gemeinwohlverpflichtungen darstellen.
Diese günstige Maßnahme der monatlichen Erstattung von Mehrwertsteuergutschriften stellt somit eine Art öffentlicher Beihilfe für die Lasten dar, die die zuständige Behörde diesen Marktteilnehmern in Form von Gemeinwohlverpflichtungen auferlegt und nicht auf anderen Steuerpflichtigen lasten, die sich gegebenenfalls auch in einer...
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