1. DEZEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Entwicklungsgebiete und der Höchstbeträge für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2022-2027

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 20;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe, Artikel 3 § 1 Absatz 2;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2015 zur Festlegung der Entwicklungsgebiete unter Beachtung von Artikel 107 § 3 c) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der gemäß den Leitlinien betreffend die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Höchstbeträge für den Zeitraum 2014-2020;

Aufgrund der am 2. September 2022 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 22. September 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 7. September 2022;

Aufgrund des am 24. Oktober 2022 in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 72.230/2 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung gemäß Artikel 20 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Absicht hat, von ihrer allgemeinen Ausführungsbefugnis Gebrauch zu machen, auf der die Befugnis beruht, einerseits, was das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe und das Dekret vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung betrifft, Entwicklungsgebiete zu bestimmen (S. Artikel 1 und 2 vorliegenden Erlasses), und andererseits, was das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe und das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- oder Mittelbetriebe betrifft, die Höchstbeträge für Beihilfen zu bestimmen (S. Artikel 3 des vorliegenden Erlasses);

In Erwägung der Mitteilung der Kommission "EU-Leitlinien für Regionalbeihilfen"...

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