1. DEZEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind;

Aufgrund der am 2. September 2022 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 22. September 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des Berichts vom 7. September 2022, der gemäß Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund des am 24. Oktober 2022 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 72.234/2 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, nach dem 31. Dezember 2021 die Kontinuität der Gewährung erhöhter Investitionsbeihilfen für Unternehmen zu gewährleisten, die sich in einem der Gebiete "mit regionaler Zielsetzung" befinden und eines oder mehrere der in Artikel 6 des oben genannten Dekrets vom 11. März 2004 genannten Ziele verfolgen;

In der Erwägung, dass es in diesem Rahmen notwendig ist, den ab dem 1. Januar 2022 eingereichten Beihilfeanträgen rückwirkend eine Rechtsgrundlage zu verleihen;

In der Erwägung, dass die Rückwirkung von Verwaltungsakten zulässig ist, sofern sie für die Kontinuität des öffentlichen Dienstes und die Regularisierung einer Sach- oder Rechtslage erforderlich ist, unter der Voraussetzung, dass sie die Anforderungen der Rechtssicherheit und die individuellen Rechte beachtet;

In der Erwägung, dass die Annahme eines rückwirkenden Erlasses im vorliegenden Fall zur Folge hätte, dass die Rechtssicherheit zugunsten der Unternehmen, die ab dem 1. Januar 2022 einen Beihilfeantrag eingereicht haben, gestärkt würde, indem ihrem Antrag auf erhöhte Investitionsbeihilfe eine Rechtsgrundlage verliehen würde;

In der Erwägung, dass in Ermangelung einer Rechtsgrundlage davon auszugehen wäre, dass die ab dem 1. Januar 2022 bis zur Verabschiedung des vorliegenden Erlasses eingereichten Anträge...

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