1. DEZEMBER 2022 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe, Artikel 5 § 1 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Mai 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Großbetriebe;

Aufgrund der am 2. September 2022 abgegebenen Stellungnahme der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 22. September 2022 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 7. September 2022;

Aufgrund des am 24. Oktober 2022 in Anwendung des Artikels 84 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 72.233/2 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, nach dem 31. Dezember 2021 die Kontinuität bei der Gewährung der Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung zu gewährleisten und den ab dem 1. Januar 2022 eingereichten Beihilfeanträgen eine Rechtsgrundlage zu verleihen;

In der Erwägung, dass die Rückwirkung von Verwaltungsakten zulässig ist, sofern sie für die Kontinuität des öffentlichen Dienstes und die Regularisierung einer Sach- oder Rechtslage erforderlich ist, unter der Voraussetzung, dass sie die Anforderungen der Rechtssicherheit und die individuellen Rechte beachtet;

In der Erwägung, dass die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung einer der Pfeiler der Wirtschaftspolitik der Wallonischen Region sind, so dass die Kohärenz zwischen diesen verschiedenen Politikbereichen weitgehend berücksichtigt wurde;

In der Erwägung, dass die Europäische Kommission selbst in den Leitlinien betreffend die staatlichen Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2022 - 2027 der Ansicht ist, dass die Gewährleistung der Kontinuität der Fördergebietskarten eine wesentliche Voraussetzung für eine langfristige regionale Entwicklung bildet;

In der Erwägung, dass in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betont wird, dass die "staatlichen Regionalbeihilfen darauf abzielen, die Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen zu unterstützen, indem sie Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen in einem nachhaltigen Kontext fördern";

In der Erwägung, dass die Annahme eines rückwirkenden...

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