1. DEZEMBER 2016 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausweisung des Natura 2000-Gebiets BE35030 - 'La Calestienne entre Frasnes et Doische'

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, wie zum letzten Mal abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, was die Umsetzung der Natura 2000-Regelung betrifft, im Folgenden "das Gesetz vom 12. Juli 1973" genannt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. März 2005 über das Buch I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.29-1 ff.;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung;

Aufgrund des Erlasses vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung als Natura 2000-Gebiet kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen;

Aufgrund der öffentlichen Untersuchungen in den Gemeinden Couvin vom 13. Dezember 2012 bis zum 4. Februar 2013, Doische vom 10. Dezember 2012 bis zum 1. Februar 2013, Philippeville vom 10. Dezember 2012 bis zum 1. Februar 2013 und Viroinval vom 11. Dezember 2012 bis zum 4. Februar 2013, die gemäß den Bestimmungen des Umweltgesetzbuches betreffend die Organisation öffentlicher Untersuchungen, Artikel D. 29-1 und folgende, durchgeführt wurden;

Aufgrund der Stellungnahme der Erhaltungskommission von Namur, abgegeben am 11. März 2016;

Aufgrund des am 19. September 1979 in Bern getroffenen Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, welches durch Gesetz vom 20. April 1989 gebilligt wurde;

In Erwägung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;

Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2002, ergänzt durch die Beschlüsse vom 4. Februar 2004 und vom 24. März 2005, durch die die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung verabschiedet wurde, zwecks Vorschlag an die Europäische Kommission;

In Erwägung der Entscheidungen 2004/798/EG und 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen bzw. atlantischen biogeografischen Region;

Aufgrund der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;

In Erwägung der Beschlüsse 2011/63/EU und 2011/64/EU der Kommission vom 10. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen bzw. kontinentalen biogeografischen Region;

Aufgrund der Grundsätze der Vorbeugung, der Integration und der Vorsicht nach den Artikeln D.1, D.2 Absatz 3, und D.3 Ziffer 1 des Buches I des Umweltgesetzbuches;

In Erwägung der sozialwirtschaftlichen Vermittlung, die gemäß den von der wallonischen Regierung am 30. September 2010 und 7. April 2011 gefassten Beschlüssen vorgenommen wurde;

In der Erwägung, dass der Ausweisungserlass den Einwänden und Bemerkungen Rechnung trägt, die anlässlich der oben erwähnten öffentlichen Untersuchungen von verschiedenen Beschwerdeführern vorgebracht wurden;

In der Erwägung, dass nur diejenigen Beschwerden zu berücksichtigen sind, die innerhalb der Frist für die öffentliche Untersuchung und unter Einhaltung der in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Formalitäten eingegangen sind;

In Erwägung der Beschwerden über die angebliche Nichteinhaltung durch die Wallonische Regierung der Regeln für den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten sowie über den Rückgang, der im Bereich der Beteiligung im Verhältnis zu den öffentlichen Untersuchungen vom Jahre 2008 über die am 30. April 2009 verabschiedeten Ausweisungserlasse stattgefunden habe;

In der Erwägung zunächst, dass öffentliche Untersuchungen in jeder von einem Ausweisungserlass gedeckten Gemeinde nach den in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten organisiert wurden; dass jeder die Möglichkeit hatte, im Rahmen dieser Untersuchungen Beschwerden einzureichen;

In der Erwägung, dass neben den gemäß Buch I des Umweltgesetzbuches erforderlichen Formalitäten zur Ankündigung der Durchführung einer öffentlichen Untersuchung, die Verwaltung absichtlich noch weitere Maßnahmen ergriffen hat, um diese Untersuchung den betroffenen Personen am besten bekanntzugeben;

In der Erwägung, dass die Verbreitung von Informationen bezüglich des Natura 2000-Netzes in der allgemeinen Öffentlichkeit also vor und während der Untersuchung erfolgt ist, und zwar über mehrere Wege: Verteilung von Verwaltungsanleitungen, Artikel in der Fachpresse, Kolloquien, Versand von Newslettern, Bereitschaftsdienste, Ausstellungen, Ausstrahlung von Radio- bzw. Fernsehspots (Mini-Spots) im "Radio Télévision Belge Francophone" (RTBF) über die verschiedenen Arten von Lebensräumen sowie über die für ihre Verwaltung und ihren Schutz erforderlichen Auflagen, Information über das Internet (Entwürfe der Ausweisungserlasse, gesetzliche Texte, Kartenmaterial, Muster der Beschwerdeformulare, Kontaktpersonen); dass die hauptsächlichen Dokumente, gesetzlichen und verordnungsmäßigen Texte in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt worden sind; dass zweisprachige Informationssitzungen (französisch-deutsch) organisiert wurden; dass diese sehr relevanten Informationen eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Wichtigkeit ihrer Teilnahme an der öffentlichen Untersuchung ermöglicht haben;

In der Erwägung, dass die Eigentümer und Verwalter von in einem Natura 2000-Gebiet liegenden Parzellen aufgrund der Katasterinformationen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) ein personalisiertes Schreiben der Verwaltung erhalten haben, durch das sie über die Durchführung der öffentlichen Untersuchung informiert wurden, und das die Liste ihrer in einem Natura 2000 Gebiet liegenden Parzellen, der betroffenen Flächen und der entsprechenden Bewirtschaftungseinheiten zu Informationszwecken enthält; dass vor dieser Einsendung eine für dieses Publikum zielgerichtete Informationskampagne geführt wurde;

In der Erwägung anschließend, dass die Tatsache, dass die Vorbeugungsmaßnahmen nicht mehr in dem Ausweisungserlass sondern in Erlassen mit allgemeiner Tragweite enthalten sind, eine Harmonisierung der Maßnahmen und Zielsetzungen auf Ebene der Wallonischen Region ermöglicht, damit die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den betroffenen Bürgern gesichert wird, jede nicht durch lokale Besonderheiten gerechtfertigte ungleiche Behandlung verschiedener Gebiete vermieden wird, und es nicht weniger Möglichkeiten gibt, im Rahmen der öffentlichen Untersuchungen zu reagieren im Verhältnis zu denjenigen, die 2008 für die acht ausgewiesenen Gebiete stattfanden; dass den Beschwerdeführern nämlich die Möglichkeit angeboten wird, ihre Meinung über die Einschränkungen für ihre Parzellen infolge der Präventivregelung zu geben, unter Berücksichtigung der Abgrenzung der Bewirtschaftungseinheit gemäß dem Erlassentwurf;

In der Erwägung, dass, was die Möglichkeit für die Beschwerdeführer betrifft, Ihre Stellungnahme zu den Erhaltungszielen auf Ebene des jeweiligen Gebiets abzugeben, es auf Folgendes hinzuweisen gilt: die Regierung muss die besonderen Erhaltungsziele für jeden Lebensraumtyp und jede Art von gemeinschaftlichem Interesse in einem Erlass mit allgemeiner Tragweite kraft Artikel 25bis § 2 des Gesetzes genau definieren; diese Harmonisierung auf regionaler Ebene der Erhaltungsziele für jeden natürlichen Lebensraumtyp und für jede Art von gemeinschaftlichem Interesse zielt ebenfalls darauf ab, den Grundsatz der Gleichheit zwischen den betroffenen Bürgern zu gewährleisten, und jede ungleiche Behandlung verschiedener Gebiete, die nicht durch lokale Besonderheiten gerechtfertigt werden könnte, zu vermeiden; es wurde gemäß Artikel 25bis § 2 des Gesetzes der Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter zur Festlegung dieser Ziele ausgearbeitet, der in der Akte, die der öffentlichen Untersuchung unterworfen ist, übernommen wurde, damit den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Stellungnahme zu den in Betracht gezogenen Erhaltungszielen für das betroffene Gebiet abzugeben;

In der Erwägung, dass die auf das jeweilige Gebiet anwendbaren Erhaltungsziele unter Zugrundelegung der in diesem Erlassentwurf für jeden natürlichen Lebensraumtyp und jede Art, die in der Liste nach Anhang 3 des Ausweisungserlasses angeführt wird, festgehaltenen Ziele bestimmt werden; dass in dieser Liste die in dem jeweiligen Gebiet effektiv zu bewahrenden Lebensraumflächen und Populationsgrößen der verschiedenen Arten (quantitative Ziele) angegeben werden; dass die Zusammenführung der im Erlassentwurf angeführten Ziele und der Angaben nach Anhang 3 es den Beschwerdeführern ermöglicht hat, ihre Bemerkungen in voller Kenntnis der Sachlage zu erörtern, da sie über Informationen über die künftigen, konkret in Betracht gezogenen Erhaltungsziele für das betroffene Gebiet verfügten, d.h. mindestens die Erhaltung der bestehenden Flächen und der vorhandenen Qualität der natürlichen Lebensraumtypen, die für die Ausweisung des Gebiets ausschlaggebend gewesen sind, wie in Anhang 3 vorliegenden Erlasses angeführt, sowie die Erhaltung der Populationsgrößen der Arten, die für die Ausweisung des Gebiets ausschlaggebend gewesen sind, wie ebenfalls in Anhang 3 vorliegenden Erlasses angeführt, sowie auch die vorhandenen Flächen und die bestehende Qualität ihrer Habitate...

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