1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und für ihre Durchfuhr - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 2013 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und für ihre Durchfuhr, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren,

- den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2016 über die Identifizierung und die Speicherung von Equiden in einer zentralen Datenbank,

- den Königlichen Erlass vom 30. Januar 2019 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 2013 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und für ihre Durchfuhr.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften

    für das Verbringen von Equiden, für ihre Einfuhr aus Drittländern und für ihre Durchfuhr

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern.

    Im Erlass werden die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt.

    1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder ganz allgemein jede Räumlichkeit oder Anlage, in der üblicherweise Equiden - gleichgültig zu welchem Verwendungszweck - gehalten oder aufgezogen werden,

  3. Equiden: als Haustiere gehaltene oder frei lebende Pferde - einschließlich Zebras - und Esel und ihre Kreuzungen,

  4. registrierte Equiden: alle Equiden, die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden registriert und durch ein Identifizierungsdokument gekennzeichnet sind, das ausgestellt wird

    - von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslands des Equiden, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Equiden führt, oder

    - von einer internationalen Vereinigung beziehungsweise Organisation, die Pferde im Hinblick auf Wettkämpfe und Rennen führt,

  5. Schlachttiere: Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über einen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des [Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 über die Bedingungen für den Transport und das Ansammeln landwirtschaftlicher Nutztiere sowie den Handel mit diesen Tieren] in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden,

  6. Zucht- und Nutzequiden: andere Equiden als die unter den Nummern 3 und 4 genannten,

  7. Handel: Verbringen von Equiden zwischen Mitgliedstaaten,

  8. pferdepestfreier Mitgliedstaat beziehungsweise pferdepestfreies Drittland: jeder Mitgliedstaat beziehungsweise jedes Drittland, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nicht geimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der letzten zwei Jahre vorliegt und in dem im Verlauf der letzten zwölf Monate keine Impfung gegen diese Krankheit vorgenommen worden ist,

  9. [...]

  10. [...]

  11. [...]

  12. Mitgliedstaat: Staat der Europäischen Union sowie, für vorliegenden Erlass, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein,

  13. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört,

  14. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

  15. amtlicher Tierarzt: je nach Fall:

    --- Tierarzt, der von der Veterinärbehörde des Drittlandes berechtigt worden ist, Gesundheitsinspektionen an lebenden Tieren durchzuführen und eine amtliche Zertifizierung vorzunehmen, oder

    --- Tierarzt der Agentur oder Tierarzt, der im Königlichen Erlass vom 20. Dezember...

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