1. APRIL 2021 - Dekret über die Gewährung einer ergänzenden Entschädigung zugunsten der Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die im Rahmen der COVID 19-Krise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Zur Anwendung vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  1. Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht: die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Buch 9 des Gesetzbuches über die Gesellschaften und Vereinigungen,

    1. die der MwSt. unterliegt;

    2. die im Rahmen eines Arbeitsvertrags mindestens eine Person beschäftigt;

    3. die im Rahmen eines Arbeitsvertrags weniger als 250 Personen als Vollzeitäquivalenten beschäftigt;

    4. die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d.h. eine Tätigkeit, die darin besteht, auf einem bestimmten Markt Güter oder Dienstleistungen anzubieten;

    5. deren Finanzierung aus öffentlichen Quellen, abgesehen von Beschäftigungsbeihilfen, nicht mehr als 50% beträgt auf der Grundlage der genehmigten Konten für 2019;

  2. NACE-BEL-Code: das vom belgischen Nationalen Statistischen Institut in einem harmonisierten Europäischen Rahmen erarbeitete Verzeichnis (NACE-BEL 2008) der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, so wie es durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 bezüglich der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, abgeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993, die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001, die Verordnung (EWG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 auferlegt;

  3. Internetplattform: die webbasierte Anwendung im Sinne von Artikel 1 § 1 Absatz 1 Ziffer 6 des Dekrets vom 21. Dezember 2016 zur Gewährung von Beihilfen an Projektträger und kleine und mittlere Unternehmen als Entgelt für Dienstleistungen zur Förderung des Unternehmertums oder des Wachstums anhand eines integrierten Portfolios für Beihilfen in der Wallonischen Region, und zur Schaffung einer Datenbank aus authentischen Quellen in Verbindung mit diesem integrierten Portfolio;

  4. Beschäftigtenzahl: die durchschnittliche Zahl der 2019 im Rahmen eines Arbeitsvertrags in den gesamten Betriebssitzen der VoG beschäftigten Arbeitnehmer, die der Anzahl Arbeitseinheiten (JAE) entspricht, berechnet auf der Grundlage der multifunktionellen Angaben bei der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit im Laufe der vier Quartale von 2019.

    Art. 2 - Die ergänzende Entschädigung im Sinne der Artikel 4 und 5 wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, nachstehend 1407/2013g 1407/2013 genannt, gewährt.

    Art. 3 - Um die ergänzende Entschädigung im Sinne der Artikel 4 und 5 zu beziehen, muss die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht den gesetzlichen Bestimmungen, die die Ausübung ihrer Tätigkeit regeln, sowie den Steuer-, Sozial- und Umweltgesetzen und -verordnungen genügen.

    Art. 4 - Die Regierung gewährt nach von ihr bestimmten Modalitäten eine...

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