5. JUNI 2008 - Dekret über die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse und die Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich (1)

BOB-DU, 20. Juni 2008Gesetze, Erlasse, Entschlüsse und Verordnungen › MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION

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Auszug


5. JUNI 2008 - Dekret über die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse und die Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Dekret hat zum Zweck, die Bestimmungen über die Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse und die Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich festzulegen.

Abschnitt I - Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 - In das Buch I des Umweltgesetzbuches wird ein Teil VIII mit folgendem Wortlaut eingefügt:

« TEIL VIII - Ermittlung, Feststellung, Verfolgung und Unterdrückung der Verstösse

und Wiederherstellungsmassnahmen im Umweltbereich

TITEL I - Allgemeines

Art. D.138 - Vorliegender Teil umfasst die Bestimmungen betreffend die Uberwachung, Zwangsmassnahmen und Sanktionen, die zur Anwendung folgender Gesetze und Dekrete sowie deren Durchführungserlasse notwendig sind:

- das Gesetz vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung;

- das Gesetz vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe;

- das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur;

- das Gesetz vom 18. Juli 1973 über die Lärmbekämpfung;

- das Dekret vom 9. Mai 1985 bezüglich der Erschliessung von Halden;

- das Dekret vom 7. Juli 1988 über die Gruben;

- das Dekret vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

- das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

- das Umweltgesetzbuch, einschliesslich des vorliegenden Buches und des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet.

Die Titel V und VI vorliegenden Teils sind auf das Gesetz vom 28. Februar 1882 über die Jagd und auf das Gesetz vom 1. Juli 1954 betreffend die Flussfischerei anwendbar.

Art. D.139 - Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1° "Bediensteter": der statutarische oder Vertragsbedienstete, der

- entweder von der Regierung gemäss Art. D.140 § 1,

- oder von einer Einrichtung öffentlichen Interesses im Umweltbereich gemäss Art. D.140 § 2,

- oder aber von dem Gemeinderat gemäss Art. D.140 § 3 bestimmt worden ist;

2° "Mahnung": die fristgebundene Anordnung;

3° "Wassergesetzbuch": das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

4° "sanktionierender Beamter": der Beamte, der bestimmt wird, um die administrativen Geldbussen zu erheben; der regionale sanktionierende Beamte wird von der Regierung bestimmt; der kommunale sanktionierende Beamte wird vom Gemeinderat bestimmt; der provinziale sanktionierende Beamte wird vom Gemeinderat auf Vorschlag des Provinzialrats bestimmt;

5° "Verstoss": ein Verbrechen, Vergehen oder eine Ubertretung, so wie in den in Artikel D.138 erwähnten Gesetzen und Dekreten definiert;

6° "Amt": das "Office wallon des déchets" (Wallonisches Amt für Abfälle) im Sinne des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

7° "Einsatzplan": die gesamten Sicherheitsmassnahmen zur vorsorglichen Beherrschung der Bedrohung oder der Auswirkungen einer Verschmutzung, bis dass die Gefahren- oder Verschmutzungsquellen beseitigt sind, einschliesslich mittels einer Bewertung der sanitären Risiken;

8° "SPAQuE": die "Société publique d'aide à la qualité de l'environnement" (öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität) nach Artikel 39 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle.

TITEL II - Ermittlung und Feststellung der Verstösse

KAPITEL I - Bedienstete mit gerichtspolizeilichen Aufträgen

Art. D.140 - § 1 - Unbeschadet der den Gerichtspolizeioffizieren obliegenden Pflichten bestimmt die Regierung die Bediensteten, die mit der Kontrolle der Einhaltung der in Artikel D.138 erwähnten Gesetze und Dekrete und der kraft dieser verabschiedeten verordnungsrechtlichen Bestimmungen beauftragt sind.

Die gerichtspolizeilichen Befugnisse dürfen nur von vereidigten Bediensteten ausgeübt werden. Die Bediensteten legen den Eid vor dem Gericht erster Instanz ihres Amtssitzes ab. Der Hauptgerichtssekretär übermittelt seinen Kollegen der sich in dem Zuständigkeitsgebiet der Aufgaben des Bediensteten befindenden Gerichte erster Instanz eine Abschrift der Bevollmächtigung und der Eidesleistungsurkunde.

Im Falle eines Amtssitzwechsels brauchen sie nicht erneut den Eid abzulegen.

Die regionale Umweltverwaltung verfügt über einen alle Tage des Jahres rund um die Uhr arbeitenden Wach- und Noteinsatzdienst.

§ 2 - Die Regierung kann vorsehen, dass eine Einrichtung öffentlichen Interesses im Umwel...

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