19. APRIL 2004 - Dekret über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen

BOB-DU, 9. November 2004Gesetze, Erlasse, Entschlüsse und Verordnungen › MINISTERIUM DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

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Auszug


19. APRIL 2004 - Dekret über die Vermittlung und den Gebrauch der Sprachen im Unterrichtswesen

Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, die Regierung, sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmungen und Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

Artikel 1 - Vorliegendes Dekret findet Anwendung auf die Schulen, die Zentren für Teilzeitunterricht und die Internate des Regel- und des Sonderschulwesens sowie die psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert, subventioniert oder anerkannt werden.

Personenbezeichnungen, Wohnsitz und ständiger Aufenthaltsort

Art. 2 - Personenbezeichnungen im vorliegenden Dekret gelten für beide Geschlechter.

Ein Schüler macht seinen im vorliegenden Dekret angeführten Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in einer Gemeinde geltend, indem er nachweist, dass er im Fremden-, Warte- oder Bevölkerungsregister der betreffenden Gemeinde eingetragen ist.

TITEL II - Gründung von Grundschulabteilungen mit einer anderen Unterrichtssprache als Deutsch

Gründung von Grundschulabteilungen mit einer anderen Unterrichtssprache als Deutsch

Art. 3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 hat jede Gemeinde die Verpflichtung, einer Grundschule angegliederte Kindergarten- oder Primarschulabteilungen zu gründen, in denen Französisch oder Niederländisch Unterrichtssprache ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Die Erziehungsberechtigten von mindestens 15 Schülern im Kindergarten oder von mindestens 30 Schülern in der Primarschule stellen einen entsprechenden Antrag, in dem sie auf Ehre und Gewissen erklären, dass ihre Muttersprache Französisch bzw. Niederländisch ist.

2. Die Schüler haben ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in der betreffenden Gemeinde und finden im deutschen Sprachgebiet in einer Entfernung von vier Kilometern keinen in ...

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