28 DECEMBER 1967. - Wet betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw. - Officieuze coördinatie in het Duits

De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 20 januari 1968), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 12 augustus 1985 houdende wijziging van de wet van 28 december 1967 betreffende een uitgesteld loon in land- en tuinbouw (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 1985).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT

28. DEZEMBER 1967 - Gesetz über die Gewährung eines zeitversetzten Lohns in der Landwirtschaft und im Gartenbau

Artikel 1 - Die ehelichen, nichtehelichen oder adoptierten Nachkommen eines Landwirts oder eines Gartenbauers oder seines Ehepartners sowie die Ehepartner dieser Nachkommen, die, [nachdem sie das Alter von 18 Jahren erreicht haben], durchgehend und [während mindestens 5 Jahren] im Betrieb dieses Landwirts oder Gartenbauers oder seines Ehepartners eine nicht entlohnte normale Arbeit verrichtet haben, haben ein Anrecht auf eine als zeitversetzten Lohn qualifizierte Entschädigung. [Der Militärdienst oder ein damit gleichgestellter Dienst unterbricht den Zeitraum von fünf Jahren nicht, gibt aber kein Anrecht auf eine Entschädigung.]

Diejenigen, die für die geleistete Arbeit zwar nicht vollständig entlohnt worden sind, aber besondere Vorteile erhalten haben, die den anderen Nachkommen gleichen Grades nicht gewährt worden sind, werden vorbehaltlich eines Gegenbeweises als Personen angesehen, denen diese Vorteile als Entlohnung für die Arbeit, die sie im Betrieb verrichtet haben, gewährt worden sind, und können nur Anspruch erheben auf die Differenz zwischen dem wie unten erwähnt berechneten zeitversetzten Lohn und dem geschätzten Wert der genannten Vorteile zum Zeitpunkt ihrer Gewährung. In Form von Unterkunft, Kost oder Sozialbeiträgen zuerkannte Vorteile werden nicht berücksichtigt.

[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 12. August 1985 (B.S. vom 1. Oktober 1985)]

Art. 2 - Der zeitversetzte Lohn ist [auf die Hälfte] des Bruttolohns eines qualifizierten Landwirtschaftsarbeiters oder einer qualifizierten Landwirtschaftsarbeiterin festgelegt; er wird auf der Grundlage des Höchstlohns berechnet, der während des Zeitraums tatsächlich verrichteter Arbeit, für den der zeitversetzte Lohn eingefordert werden kann, anwendbar war. Dieser Zeitraum darf zehn Jahre nicht übersteigen.

Wenn der Nachkomme und...

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