24 JUIN 2013. - Loi relative aux sanctions administratives communales. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 24 juin 2013 relative aux sanctions administratives communales (Moniteur belge du 1er juillet 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

24. JUNI 2013 - Gesetz über die kommunalen Verwaltungssanktionen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Vorangehende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Verwaltungssanktionen

KAPITEL 1 - Sanktionen

Abschnitt 1 - Geahndete Verstöße

Art. 2 - § 1 - Der Gemeinderat kann für Verstöße gegen seine Verordnungen Strafen oder Verwaltungssanktionen festlegen, es sei denn, dass für die gleichen Verstöße durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz Strafen oder Verwaltungssanktionen festgelegt werden.

§ 2 - In einer Mehrgemeindezone, in der die Gemeinderäte der betreffenden Gemeinden nach einer Konzertierung, deren Modalitäten vom König festgelegt werden können, beschlossen haben, eine einheitliche allgemeine Polizeiverordnung zu verabschieden, verabschieden die Gemeinderäte der Polizeizone nach Stellungnahme des Rates der betreffenden Polizeizone eine einheitliche allgemeine Polizeiverordnung für die Zone.

§ 3 - In dem in § 2 vorgesehenen Fall können die Gemeinderäte der Polizeizone außerdem beschließen, eine allgemeine Polizeiverordnung zu verabschieden, die für eine Zone, mehrere Zonen oder alle anderen Zonen ihres Gerichtsbezirks, die ebenfalls von der in § 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, einheitlich ist.

§ 4 - Die Gemeinderäte der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt können nach einer Konzertierung zwischen den betreffenden Gemeinden, deren Modalitäten vom König festgelegt werden können, und nach Stellungnahme der verschiedenen Räte der betreffenden Polizeizonen eine gemeinsame allgemeine Polizeiverordnung verabschieden. Die Gemeinderäte der sechs Zonen der Region Brüssel-Hauptstadt können außerdem von der in § 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Art. 3 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 kann der Gemeinderat in seinen Verordnungen außerdem eine Verwaltungssanktion, wie in Artikel 4 § 1 Nr. 1 bestimmt, vorsehen:

1. für die in den Artikeln 398, 448 und 521 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße,

2. für die in den Artikeln 461, 463, 526, 534bis, 534ter, 537, 545, 559 Nr. 1, 561 Nr. 1, 563 Nr. 2 und 3 und 563bis des Strafgesetzbuches erwähnten Verstöße,

3. für folgende Verstöße, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage der in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten allgemeinen Verordnungen bestimmt werden, - mit Ausnahme der Verstöße auf Autobahnen -, insbesondere:

- Verstöße gegen Halte- und Parkbestimmungen,

- Verstöße gegen die Bestimmungen in Bezug auf das Verkehrsschild C3, die ausschließlich mittels der in Artikel 62 desselben Gesetzes erwähnten automatisch betriebenen Geräte festgestellt werden.

Abschnitt 2 - Sanktionen und Alternativmaßnahmen zu diesen Sanktionen

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 - § 1 - Der Gemeinderat kann in seinen Verordnungen die Möglichkeit vorsehen, für die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Taten eine oder mehrere der folgenden Sanktionen aufzuerlegen:

1. eine administrative Geldbuße von höchstens 175 oder 350 EUR, je nachdem, ob der Zuwiderhandelnde minderjährig oder volljährig ist,

2. die verwaltungsrechtliche einstweilige Aufhebung einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung,

3. den verwaltungsrechtlichen Entzug einer von der Gemeinde ausgestellten Zulassung oder Genehmigung,

4. die zeitweilige oder endgültige verwaltungsrechtliche Schließung einer Einrichtung.

§ 2 - Der Gemeinderat kann in seinen Verordnungen folgende Alternativmaßnahmen zu der in § 1 Nr. 1 erwähnten administrativen Geldbuße vorsehen:

1. den Dienst an der Gemeinschaft, der als gemeinnützige Leistung definiert ist, die vom Zuwiderhandelnden zu Gunsten der Kollektivität erbracht wird,

2. die lokale Vermittlung, die als eine Maßnahme definiert ist, die es dem Zuwiderhandelnden ermöglicht, durch das Eingreifen eines Vermittlers den verursachten Schaden wieder gutzumachen oder zu ersetzen oder den Konflikt zu schlichten.

§ 3 - Die vom Gemeinderat festgelegten Strafen dürfen nicht über Polizeistrafen hinausgehen.

§ 4 - In Abweichung von § 1 kann für die in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Verstöße nur eine in § 1 Nr. 1 erwähnte administrative Geldbuße auferlegt werden.

Diese Verstöße werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entsprechend dem Ernst der Gefahr, die sie für die Verkehrssicherheit und die Mobilität darstellen, in vier Kategorien eingestuft, wobei der Betrag der damit verbundenen administrativen Geldbußen angegeben wird.

§ 5 - Wenn der Gemeinderat in seinen Verordnungen die Möglichkeit vorsieht, Minderjährigen für die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Taten die in § 1 Nr. 1 vorgesehene Verwaltungssanktion aufzuerlegen, holt er vorher bei dem Organ oder den Organen, die befugt sind, in Jugendsachen Stellungnahmen abzugeben, eine Stellungnahme zur betreffenden Verordnung ein, sofern es in der Gemeinde solche Organe gibt.

Art. 5 - Der Gemeinderat kann für dieselben Verstöße gegen seine Verordnungen nicht gleichzeitig eine strafrechtliche Sanktion und eine Verwaltungssanktion vorsehen.

Art. 6 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 erwähnte administrative Geldbuße wird vom sanktionierenden Beamten auferlegt.

§ 2 - Der sanktionierende Beamte erfüllt die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Befähigungs- und Unabhängigkeitsbedingungen.

§ 3 - Der sanktionierende Beamte wird vom Gemeinderat bestimmt und kann nicht gleichzeitig die Person sein, die in Anwendung der Artikel 20 und 21 die Verstöße feststellt, oder die, die das Vermittlungsverfahren leitet. Er kann auch von mehreren Gemeinden bestimmt werden.

Art. 7 - Die Verwaltungssanktion steht im Verhältnis zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu einem eventuellen Rückfall. Rückfall liegt vor, wenn der Zuwiderhandelnde bereits für den gleichen Verstoß binnen vierundzwanzig Monaten vor der erneuten Feststellung des Verstoßes bestraft worden ist.

Die Feststellung mehrerer gleichzeitig auftretender Verstöße gegen dieselben Verordnungen führt zu einer einzigen Verwaltungssanktion im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten.

Art. 8 - Die lokale Vermittlung wird von einem Vermittler, der die vom König festgelegten Mindestbedingungen erfüllt und nachstehend Vermittler genannt wird, oder von einem spezialisierten und von der Gemeinde zugelassenen Vermittlungsdienst gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten geleitet.

Unterabschnitt 2 - Dienst an der Gemeinschaft für Volljährige

Art. 9 - Der sanktionierende Beamte kann einem volljährigen Zuwiderhandelnden mit dessen Einverständnis oder auf dessen Ersuchen anstelle der administrativen Geldbuße einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen, wenn die Gemeindeverordnung dies vorsieht und sofern der sanktionierende Beamte es für zweckmäßig erachtet.

Art. 10 - Der in den Verordnungen der Gemeinde bestimmte Dienst an der Gemeinschaft darf nicht über dreißig Stunden hinausgehen und muss binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Notifizierung des Beschlusses des sanktionierenden Beamten verrichtet werden.

Er besteht aus:

1. einer Ausbildung und/oder

2. einer unbezahlten Leistung, die von der Gemeinde oder von einer zuständigen juristischen Person, die von der Gemeinde bestimmt wird, begleitet wird und zu Gunsten eines Gemeindedienstes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer Stiftung oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die von der Gemeinde bestimmt wird, erbracht wird.

Der Dienst an der Gemeinschaft wird von einem von der Gemeinde zugelassenen Dienst oder von einer von dieser Gemeinde bestimmten juristischen Person begleitet.

Art. 11 - § 1 - Wenn der sanktionierende Beamte feststellt, dass der Dienst an der Gemeinschaft verrichtet wurde, kann er keine administrative Geldbuße mehr auferlegen.

§ 2 - Wird der Dienst an der Gemeinschaft nicht verrichtet oder wird er verweigert, kann der sanktionierende Beamte eine administrative Geldbuße auferlegen.

Unterabschnitt 3 - Lokale Vermittlung für Volljährige

Art. 12 - § 1 - Der sanktionierende Beamte kann einem volljährigen Zuwiderhandelnden eine Vermittlung vorschlagen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

1. Der Gemeinderat muss dies ebenso wie das Verfahren und die diesbezüglichen Modalitäten in seiner Verordnung vorgesehen haben.

2. Der Zuwiderhandelnde hat sein Einverständnis gegeben.

3. Es wurde ein Opfer identifiziert.

§ 2 - Die Parteien verhandeln und entscheiden frei über den Schadenersatz oder die Wiedergutmachung des Schadens.

Art. 13 - § 1 - Wenn der sanktionierende Beamte feststellt, dass die Vermittlung erfolgreich war, kann er keine administrative Geldbuße mehr auferlegen.

§ 2 - Wird die angebotene Vermittlung abgelehnt oder scheitert sie, kann der sanktionierende Beamte entweder einen Dienst an der Gemeinschaft vorschlagen oder eine administrative Geldbuße auferlegen.

KAPITEL 2 - Sonderbestimmungen für vierzehnjährige und ältere Minderjährige

Abschnitt 1 - Administrative Geldbuße

Art. 14 - § 1 - Minderjährigen, die zum Zeitpunkt der Taten das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann eine administrative Geldbuße auferlegt werden, auch wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Urteils über die Taten volljährig geworden sind.

§ 2 - Die Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, haften zivilrechtlich für die Zahlung der administrativen Geldbuße.

Abschnitt 2 - Informationspflicht

Art. 15 - Wenn der Gemeinderat in seiner...

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