10. APRIL 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Erfüllung gemeinnütziger Verpflichtungen im Elektrizitätsmarkt

BOB-DU, 13. Juni 2003Gesetze, Erlasse, Entschlüsse und Verordnungen › MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION

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Auszug


10. APRIL 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Erfüllung gemeinnütziger Verpflichtungen im Elektrizitätsmarkt

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, insbesondere der Artikel 9, 33, 34 und 63;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, insbesondere des Artikels 37;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 über die allgemeine Tarifstruktur und die Grundprinzipien und Verfahren in Sachen Tarife für den Anschluss an die Verteilernetze und für deren Benutzung, für die von den Betreibern dieser Netze erbrachten Hilfsdienste und in Sachen Buchhaltung der Betreiber der Elektrizitätsverteilernetze;

In der Erwägung, dass die Kosten in Verbindung mit der den Betreibern der Verteilernetze auferlegten Erfüllung gemeinnütziger Verpflichtungen gemäss Artikel 7, § 1, 1° des oben erwähnten Königlichen Erlasses in den Berechnungen der Tarife einbegriffen sind;

Aufgrund des am 25. November 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 9. Dezember 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 19. Dezember 2002 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des villes, communes et provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 14. Januar 2003 abgegebenen Gutachtens der "Commission wallonne pour l'Energie" (Wallonische Kommission für Energie);

Aufgrund des am 10. Februar 2003 abgegebenen Gutachtens des "Conseil économique et social de la Région wallonne" (Wirtschafts- und Sozialrat der wallonischen Region);

Aufgrund des Beschlusses der Regierung bezüglich des Antrags auf ein Gutachten des Staatsrats innerhalb eines Zeitraums, der einen Monat nicht überschreitet;

Aufgrund des am 5. März 2003 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 34.753/4 des Staatsrat...

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