21 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit houdende de rechtspleging voor de Raad voor Vreemdelingenbetwistingen. - Duitse vertaling

BOB-NL, 2 februari 2009Wetten, decreten, ordonnanties en verordeningen › FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN

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21 DECEMBER 2006. - Koninklijk besluit houdende de rechtspleging voor de Raad voor Vreemdelingenbetwistingen. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 21 december 2006 houdende de rechtspleging voor de Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

21. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens vor dem Rat für Ausländerstreitsachen

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

die Regeln für das Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen sind grösstenteils in den Artikeln 39/10 (Zusammensetzung der Kammern), 39/11 und 39/12 (Verweisung an die Generalversammlung im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechtsprechungseinheit), 39/16 bis 39/18 (Sprachengebrauch der Parteien) und 39/56 bis 39/85 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (hiernach Gesetz vom 15. Dezember 1980), eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen, festgelegt.

Zwar ist das Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen hauptsächlich durch Gesetz geregelt, doch hat der Gesetzgeber bestimmte Verfahrensangelegenheiten dem König übertragen. Dabei handelt es sich um folgende Bestimmungen:

- In Artikel 39/68 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 wird der König ermächtigt, das Verfahren vor dem Rat für Ausländerstreitsachen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen. Der Begründung zum Gesetz vom 15. September 2006 zufolge handelt es sich dabei um eine Schlüsselbestimmung, in der die übrigen nicht im Gesetz vom 15. Dezember 1980 enthaltenen Verfahrensregeln festgelegt werden müssen. Der Artikel ist wörtlich Artikel 30 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat entlehnt.

- Die kommentierte allgemeine Verfahrensordnung umfasst die Ausführung der Artikel 39/65, 39/69 § 3, 39/71, 39/82 §§ 5 bis 7, 39/84 und 39/85 desselben Gesetzes.

Von der in Artikel 39/65 Absatz 2 zweiter Satz des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erteilten Ermächtigung wird in diesem Erlass vorläufig nicht Gebrauch gemacht. Aufgrund dieser Bestimmung kann in der Verfahrensordnung Folgendes festgelegt werden: Fälle, in denen eine Notifizierung von Tenor und Gegenstand der Entscheidung an die am Rechtsstreit beteiligten Verwaltungsbehörden genügt, Form und Bedingungen, gemäss denen diese begrenzte Notifizierung vorgenommen werden kann, und Art und Weise, wie diese Entscheidung für diese Partei in ausführlicher Fassung zugänglich ist. Die Regierung hat es vorgezogen, diese Bestimmung noch nicht auszuführen und für die Notifizierung der Entscheide des Rates keine besonderen Regeln vorzusehen. Und zwar aus doppeltem Grund: Zum einen ist es nicht wünschenswert, solche Regeln überstürzt im Rahmen der Einsetzung eines neuen administrativen Rechtsprechungsorgans mit einem völlig neuen Verfahren festzulegen; zum anderen wird eine ähnliche Regelung wie für die Veröffentlichung von (Kassations)entscheidungen und Entscheiden des Staatsrates vorgesehen. Die Regierung ist der Ansicht, dass im Interesse des Antragstellers im Allgemeinen und der Parteien im Besonderen diese beiden Regelungen möglichst übereinstimmen sollten. Der Staatsrat schlägt in seinem Gutachten vor, die neue in Artikel 42 des Königlichen Erlasses vom 30. November 2006 zur Festlegung des Kassationsverfahrens vor dem Staatsrat (Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 2006) vorgesehene Regelung zu übernehmen. Da einerseits diese Regelung derzeit ja noch nicht anwendbar ist und andererseits davon auszugehen ist, dass mehr Streitsachen vor dem Rat für Ausländerstreitsachen als v...

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