Deutsche Übersetzung von Gesetzesbestimmungen zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches Die in den Anlagen 1 bis 6 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung: - des Ges

BOB-DU, 30. Oktober 2007Öffentliche Bekanntmachungen › FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

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Deutsche Übersetzung von Gesetzesbestimmungen zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches Die in den Anlagen 1 bis 6 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung: - des Ges

Deutsche Übersetzung von Gesetzesbestimmungen

zur Abänderung des Zivilgesetzbuches und des Gerichtsgesetzbuches

Die in den Anlagen 1 bis 6 aufgenommenen Texte sind die deutsche Übersetzung:

- des Gesetzes vom 9. Mai 2006 zur Abänderung von Artikel 145 des Zivilgesetzbuches,

- der Artikel 1, 23 bis 25 und 28 des Gesetzes vom 15. Mai 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, des Strafprozessgesetzbuches, des Strafgesetzbuches, des Zivilgesetzbuches, des neuen Gemeindegesetzes und des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption,

- des Gesetzes vom 18. Mai 2006 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, um die Adoption durch Personen gleichen Geschlechts zu ermöglichen,

- des Gesetzes vom 1. Juli 2006 zur Abänderung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches mit Bezug auf die Feststellung der Abstammung und deren Wirkungen,

- des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I),

- des Programmgesetzes (I) vom 27. Dezember 2006.

Diese Übersetzungen sind von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen beim Beigeordneten Bezirkskommissar in Malmedy erstellt worden in Ausführung von Artikel 76 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 2007.

Anlage 1

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

9. MAI 2006 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 145 des Zivilgesetzbuches

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 145 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

A) Im ersten Satz werden die Wörter « binnen acht Tagen nach der Urteilsverkündung » durch die Wörter « binnen acht Tagen nach der Notifizierung des Urteils per Gerichtsbrief » ersetzt.

B) Folgender Satz wird nach dem ersten Satz eingefügt: « Das Urteil wird ebenfalls der zuständigen Staatsanwaltschaft vom Greffier übermittelt. »

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisch...

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