15. MAI 2007 - Gesetz über die zivile Sicherheit - Deutsche Übersetzung
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15. MAI 2007 - Gesetz über die zivile Sicherheit - Deutsche Übersetzung
Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES15. MAI 2007 - Gesetz über die zivile SicherheitALBERT II., König der Belgier,Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:TITEL I - Allgemeine BestimmungArtikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.TITEL II - Zivile SicherheitKAPITEL I - Allgemeine BestimmungenArt. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:1. "Einsatzdiensten der zivilen Sicherheit": die Feuer- und Rettungswachen der Hilfeleistungszonen sowie die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes,2. "Minister": den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, und, was die medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung betrifft, den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört,3. "Gouverneur": die Provinzgouverneure, mit Ausnahme des Gouverneurs des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt,4. "angemessenen Mitteln": den Mindesteinsatz von Personal und Material, der für die qualitative Ausführung der Aufträge und die Gewährleistung eines ausreichenden Niveaus für die Sicherheit des eingreifenden Personals erforderlich ist,5. "schnellstmöglicher angemessener Hilfe": die Einsatzdienste, die mit den angemessenen Mitteln am schnellsten am Einsatzort sein können,6. "Risikoanalyse": Bestandsaufnahme und Analyse der auf dem Gebiet der Zone bestehenden Risiken, aus denen der Bedarf an Material und Personal zur Deckung dieser Risiken hervorgeht,7. "zivilen Massnahmen": Massnahmen nichtpolizeilicher und nichtmilitärischer Art,8. "Feuer- und Rettungswache", nachstehend Wache genannt: eine mit dem notwendigen Personal und Material ausgestattete Einsatzstruktur, von der aus die angemessenen Mittel zur Ausführung der Einsatzaufträge gesandt werden können.§ 2 - Unbeschadet der Zuständigkeiten des Ministers des Innern ist der Minister der Volksgesundheit in Bezug auf die medizinische, sanitäre und psychosoziale Hilfeleistung bei der Ausführung folgender Artikel zuständig:1. Artikel 8,2. Artikel 9,3. Artikel 11 § 1 Nr. 2,4. Artikel 21,5. Artikel 69,6. Artikel 102,7. Artikel 106,8. Artikel 119 § 1,9. Artikel 178,10. Artikel 206.Art. 3 - Die zivile Sicherheit umfasst sämtliche zivilen Massnahmen und Mittel, die zur Ausführung der im vorliegenden Gesetz erwähnten Aufträge notwendig sind, um zu jeder Zeit Personen Hilfe zu leisten sowie ihre Güter und ihren Lebensraum zu schützen.Die Dienste der zivilen Sicherheit werden mit Ausnahme der medizinischen, sanitären und psychosozialen Hilfeleistung gemäss den Artikeln 4 bis 6 organisiert und strukturiert.Art. 4 - Die Föderalbehörde verfügt zur Ausführung ihrer Aufträge in Sachen zivile Sicherheit insbesondere über die Einsatzeinheiten des Zivilschutzes, das Föderale Ausbildungszentrum für die Hilfsdienste, das Föderale Fachzentrum für die zivile Sicherheit und eine Generalinspektion der Dienste.Art. 5 - Die Hilfeleistungszone sorgt für die Einrichtung und Organisation der Wachen auf ihrem Gebiet und erfüllt die ihr durch vorliegendes Gesetz anvertrauten Aufträge auf autonome Weise.Die Hilfsleistungszone setzt sich aus einem Netzwerk von Wachen zusammen, deren Anzahl und Niederlassung auf der Grundlage der Risikoanalyse festgelegt werden.Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhalt und die Mindestbedingungen für die Risikoanalyse.Art. 6 - Die Wachen führen alleine oder gemeinsam die Aufträge aus, die ihnen durch vorliegendes Gesetz anvertraut werden, unter Berücksichtigung des Prinzips der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe.Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und für die angemessenen Mittel.Art. 7 - Die Grenzen der Provinzen, der Hilfeleistungszonen und der Gemeinden bilden kein Hindernis für den Einsatz der Wachen, so wie er in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehen ist.Art. 8 - Der König legt die in Sachen zivile Sicherheit zu treffenden Massnahmen fest. Er kann insbesondere:1. ein Programm von Massnahmen für die zivile Sicherheit erstellen, das von jedem Einwohner, von den von Ihm bestimmten öffentlichen Diensten und von jeder privaten, öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung umgesetzt werden muss,2. die Massnahmen zur Identifizierung der Risiken festlegen, namentlich die Bestandsaufnahme der auf dem nationalen Gebiet bestehenden Risiken, die von den zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen der Noteinsatzplanung berücksichtigt werden können,3. die Massnahmen in Bezug auf die interministerielle oder multidisziplinäre Bewältigung, Koordinierung oder Unterstützung von Ereignissen oder Notfallsituationen festlegen,4. die Massna...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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