30. SEPTEMBER 2010 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Geschäftsordnung des strategischen Ausschusses des Öffentlichen Dienstes der Wallonie

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes, insbesondere des Artikels 161;

Aufgrund der Beratung des strategischen Ausschusses vom 4. März 2010;

Auf Vorschlag des Ministers für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die Regierung genehmigt die nachstehend angeführte Geschäftsordnung des strategischen Ausschusses des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, deren Wortlaut in der Anlage angeführt wird.

Art. 2 - Der Minister für den öffentlichen Dienst wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 30. September 2010

Der Minister-Präsident

R. DEMOTTE

Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst

J.-M. NOLLET

ANLAGE

GESCHÄFTSORDNUNG DES STRATEGISCHEN AUSSCHUSSES DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES DER WALLONIE

Artikel 1 - Der Vorsitzende des Ausschusses sorgt für seine reibungslose Arbeitsweise und für die Beachtung der Geschäftsordnung: er eröffnet, leitet und schliesst die Debatte. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 160 des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes und bei Verhinderung des Vorsitzenden bezeichnet dieser ein Mitglied des Ausschusses, um ihn zu vertreten.

Art. 2 - Der Ausschuss versammelt sich auf Einberufung des Vorsitzenden mindestens einmal pro Monat. Der Vorsitzende beruft den Ausschuss auf seine eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern ein.

Art. 3 - Die Einberufungen und die Tagesordnung der Sitzung werden vom Vorsitzenden den Mitgliedern mindestens fünf Werktage vor dem Tag der Sitzung zugestellt. Die Unterlagen in Zusammenhang mit den in der Tagesordnung aufgenommenen Punkten werden beigefügt. Die Einberufung kann auf elektronischem Wege zugestellt werden. In Dringlichkeitsfällen kann der Vorsitzende den Ausschuss in einer Frist von zwei Werktagen einberufen.

Art. 4 - Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Das Mitglied, das nach Eingang der Einberufung einen Punkt auf die Tagesordnung setzen möchte, teilt dem Vorsitzenden diesen Punkt wenigstens 48 Stunden vor der Sitzung mit. Der Vorsitzende entscheidet über seine Aufnahme in die Tagesordnung. Falls ein bzw. mehrere Punkte der Tagesordnung während der Versammlung des Ausschusses nicht behandelt werden können, werden sie in die Tagesordnung einer nächsten Versammlung aufgenommen. Das Mitglied, das die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung beantragt...

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