8. JUNI 2000 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. November 1994 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Region

BOB-DU, 8. Juli 2000Gesetze, Erlasse, Entschlüsse und Verordnungen › MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION

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8. JUNI 2000 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. November 1994 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Region

BERICHT AN DIE REGIERUNG

Sehr geehrte Frau und Herren Minister,

I. ALLGEMEINE DARSTELLUNG

Im Erlassentwurf, den ich der Regierung vorlegen möchte, wird eine Neuverfassung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Januar 1997 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. November 1994 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Region, durch den Staatsrat am 26. November 1999 für nichtig erklärt, vorgenommen.

Die Nichtigkeitserklärung ist wegen Verletzung des Artikels 3, § 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat eingetreten.

Dieser Erlass der Regierung hatte ziemlich viele Abänderungen des Statuts der Beamten der Region zur Folge, insbesondere in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu den Planstellen (Qualifikations- und Fähigkeitsbogen), die Versetzungs- und Transferierungsverfahren, die Bedingungen für den Aufstieg in bestimmte Dienstgrade, das Datum des Inkrafttretens von bestimmten Ernennungen, die Bewertungsordnung und die Disziplinarordnung.

Die vorgeschlagene Neuverfassung ist rückwirkend ab dem 1. März 1997 (siehe Artikel 38), Zeitpunkt des Inkrafttretens des für nichtig erklärten Erlasses. Die diesbezügliche Rückwirkung kann angenommen werden, wenn man den Grund für die Nichtigkeitserklärung (fehlende Konsultierung des Staatsrates, ohne dass eine als zufriedenstellend zu betrachtende Begründung der Dringlichkeit bestand) und die negativen Auswirkungen der Nichtigkeitserklärung auf die Kontinuität und die reibungslose Arbeitsweise des öffentlichen Dienstes berücksichtigt.

Genauer gesagt, lässt der durch Artikel 2 des Zivilgesetzbuches als allgemeine Regel eingeführte Grundsatz, gemäss welchem das Gesetz keine rückwirkende Kraft besitzt, trotzdem zu, dass die Verwaltungsbehörde, die eine durch den Staatsrat für nichtig erklärte Urkunde neu verfasst, der neuen Urkunde eine rückwirkende Kraft gibt, wenn dies für die reibungslose Arbeitsweise oder die Kontinuität des öffentlichen Dienstes als unentbehrlich betrachtet werden kann. In dem vorliegenden Fall betrafen die meisten der für nichtig erklärten Bestimmungen, die sich auf den Stellenplan des Personals, das Register, die Qualifikations- und Fähigkeitsbogen und die anderen Bedingungen für den Zugang zu den Planstellen, die Versetzungs-, Transferierungs und Stellenaustauschbedingungen, die Dauer der Probezeit, die Frist für die Zuteilung der Stellen, die Bewertung, die Bestimmung der administrativen Dienstalter beziehen, Elemente, die das komplizierte System für die Zuteilung der Stellen ausmachen. Das Fehlen einer rückwirkenden Neuverfassung würde die schon laufenden Zuteilungsverfahren hinfällig machen und die Durchführung der neuen Zuteilungsverfahren lange hinauszögern, sei es nur wegen der Notwendigkeit, einen neuen Stellenplan zusammenzusetzen und für jede Stelle eine Stellenbeschreibung zu verfassen, da jedoch eine regelmässige Zuteilung der Stellen für die reibungslose Arbeitsweise und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes unentbehrlich ist.

Zudem wird man feststellen, dass wegen der Annullierung der die Disziplinarordnung betreffenden Bestimmungen eine Lücke in den Vorschriften entsteht, die die Durchführung von neuen Verfahren verhindert und die laufenden Verfahren hinfällig macht, und dass die Möglichkeit, über welche die Behörde verfügt, die Nichteinhaltung ihrer Pflichten und Verpflichtungen durch die Beamten zu bestrafen, für die reibungslose Arbeitsweise und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes unentbehrlich ist.

Die vorgeschlagene Neuverfassung ist aber nicht vollständig, insofern Artikel 31 des für nichtig erklärten Erlasses, der die Kriterien für die Repräsentativität bei der Widerspruchskammer betrifft, nicht durch diese Neuverfassung betroffen wird. Die Kriterien für die Repräsentativität bei der Widerspruchskammer bleiben wohl diejenigen des Artikels 81, § 4, Absatz 2 des Statuts der Beamten der Region in seiner Originalfassung vom 17. November 1994.

Aus mit der Kontinuität und der reibungslosen Arbeitsweise des öffentlichen Dienstes verbundenen Gründen könnte eine beinah identische rückwirkende Neuverfassung den breiten Konsens nicht ignorieren, der über die Notwendigkeit, das Statut der Beamten der Region neuen Reformen zu unterziehen, besteht. Desweg...

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