Auszug aus dem Entscheid Nr. 149/2016 vom 24. November 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6329 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe d) des Gesetzes vom 10.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 149/2016 vom 24. November 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6329

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe d) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, erhoben von Alain Van Laere und Dariusz Golebiowski.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. Januar 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 7. Januar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 62/2015 vom 21. Mai 2015 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Juli 2015) Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe d) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle: Alain Van Laere und Dariusz Golebiowski, unterstützt und vertreten durch RA A. Verhaegen, in Mecheln zugelassen.

    Am 26. Januar 2016 haben die referierenden Richter E. De Groot und J.-P. Moerman in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 7 Buchstabe d) des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen.

    B.2.1. Die Nichtigkeitsklage wurde aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erhoben, der bestimmt, dass unter anderem jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, eine neue Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Gesetzes gewährt wird, wenn der Gerichtshof auf eine Vorabentscheidungsfrage hin erklärt hat, dass dieses Gesetz insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstößt.

    B.2.2. Die klagenden Parteien waren 2012 Opfer eines Arbeitsunfalls bei einem Arbeitgeber, der 2007 vom Sozialinspektor wegen ernsthafter Verstöße gegen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Verzug gesetzt worden war.

    Ihr Auftreten als Zivilpartei gegen ihren Arbeitgeber wurde durch Urteil vom 20. April 2015 des Gerichts erster Instanz Ostflandern, Abteilung Gent, für unzulässig erklärt, und zwar aus dem einzigen Grund, weil der Sozialinspektor in seiner...

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