Auszug aus dem Entscheid Nr. 147/2016 vom 17. November 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6501 In Sachen: Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 1/2016 vom 14. Januar 2016

Auszug aus dem Entscheid Nr. 147/2016 vom 17. November 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6501

In Sachen: Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 1/2016 vom 14. Januar 2016, erhoben von der VoG « Allgemeiner Krankenpflegeverband Belgiens ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand des Antrags und Verfahren

    Mit einer Antragschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. August 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. August 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, hat die VoG « Allgemeiner Krankenpflegeverband Belgiens », unterstützt und vertreten durch RÄin S. Tack, in Brügge zugelassen, einen Antrag auf Auslegung des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 1/2016 vom 14. Januar 2016 eingereicht.

    Am 21. September 2016 haben die referierenden Richter A. Alen und T. Giet, in Vertretung des an diesem Datum gesetzlich verhinderten Richters J.-P. Moerman, in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Der Gerichtshof wird gebeten, über den Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 1/2016 vom 14. Januar 2016 zu befinden. In seinem Entscheid Nr. 1/2016 hat der Gerichtshof über Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 177 bis 187 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit (nachstehend: Gesetz vom 10. April 2014) geurteilt.

    In diesem Entscheid hat der Gerichtshof die Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 177 bis 187 des Gesetzes vom 10. April 2014, so wie sie von der antragstellenden Partei erhoben worden war, zurückgewiesen.

    B.2. Mit ihrem Antrag auf Auslegung bittet die antragstellende Partei den Gerichtshof, den nachstehenden Passus in B.21.2 zu erläutern:

    Insofern die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6069 im Übrigen beanstandet, dass Krankenpfleger keine Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie ausführen dürfen, führt sie einen Behandlungsunterschied an, der sich nicht aus den...

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