Auszug aus dem Entscheid Nr. 146/2016 vom 17. November 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6461 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 39 und 40 des Dekrets der Wallonischen Region vom 17.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 146/2016 vom 17. November 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6461

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 39 und 40 des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Dezember 2015 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2016 und von Basisartikel 36 01 90 des Organisationsbereichs 17 des diesem Dekret beiliegenden Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2016, erhoben von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft « Proximus ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Juni 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft « Proximus », unterstützt und vertreten durch RA B. Lombaert, RA H. De Bauw und RA B. Martel, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 39 und 40 des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Dezember 2015 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2016 und von Basisartikel 36 01 90 des Organisationsbereichs 17 des diesem Dekret beiliegenden Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2016 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2015, zweite Ausgabe).

    Am 13. Juli 2016 haben die referierenden Richter J.-P. Moerman und L. Lavrysen, in Vertretung des an diesem Datum gesetzlich verhinderten Richters A. Alen, in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die klagende Partei, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft « Proximus », beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 39 und 40 des Dekrets der Wallonischen Region vom 17. Dezember 2015 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2016 und von Basisartikel 36 01 90 des Organisationsbereichs 17 des diesem Dekret beiliegenden Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2016.

    B.2. Artikel 39 des vorerwähnten Dekrets bestimmt:

    In dem Programmdekret vom 12. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener haushaltsgebundener Maßnahmen in den Bereichen Naturkatastrophen, Verkehrssicherheit, öffentliche Arbeiten, Energie, Wohnungswesen, Umwelt, Raumordnung, Tierschutz, Landwirtschaft und Steuerwesen wird Artikel 149 aufgehoben

    .

    Artikel 40 desselben Dekrets bestimmt:

    In dem Programmdekret vom 12. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener haushaltsgebundener Maßnahmen in den Bereichen Naturkatastrophen, Verkehrssicherheit, öffentliche Arbeiten, Energie, Wohnungswesen, Umwelt, Raumordnung, Tierschutz, Landwirtschaft und Steuerwesen wird Artikel 150 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' § 1. Die Gemeinden können eine Zuschlagsteuer auf die in Artikel 144 eingeführte Steuer auf Masten, Gittermasten oder Antennen, die hauptsächlich auf ihrem Gebiet aufgestellt sind, einführen.

    § 2. Die Zuschlagsteuer kann nicht Gegenstand irgend einer Kürzung, Befreiung und Ausnahme sein. '

    .

    Diese beiden Bestimmungen sind im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2015 veröffentlicht worden und aufgrund von Artikel 49 des angefochtenen Dekrets vom 17. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

    In Bezug auf die beiden Klagegründe zusammen

    B.3. Die klagende Partei leitet zwei Klagegründe aus einem Verstoß gegen Artikel 170 §§ 2 und 4 der Verfassung (erster Klagegrund) und gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sowie mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundsatz der Rechte der Verteidigung (zweiter Klagegrund) ab. Im Wesentlichen bemängelt sie, dass die zwei Artikel des von ihr angefochtenen Dekrets einerseits die Regeln zur Verteilung der Zuständigkeit in Steuersachen zwischen Staat und Regionen nicht beachten würden und andererseits gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstießen, wobei sie jedoch vom Gerichtshof für nichtig erklärte Regeln fortbestehen ließen, und zwar insofern, als die angefochtenen Bestimmungen diese Regeln ohne Rückwirkung abänderten.

    B.4. In seinem Entscheid Nr. 78/2016 vom 25. Mai 2016 hat der Gerichtshof die Artikel 144 bis 151 des Programmdekrets der Wallonischen Region vom 12. Dezember 2014 « zur Festlegung verschiedener haushaltsgebundener Maßnahmen in den Bereichen Naturkatastrophen, Verkehrssicherheit, öffentliche Arbeiten, Energie, Wohnungswesen, Umwelt, Raumordnung, Tierschutz, Landwirtschaft und Steuerwesen » sowie den Basisartikel 36 01 90 des Organisationsbereichs 17 des dem Dekret der Wallonischen Region vom 11. Dezember 2014 zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2015 beiliegenden Einnahmenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2015 für nichtig erklärt.

    B.5. Die vom Gerichtshof für nichtig erklärten Artikel des vorerwähnten Dekrets vom 12. Dezember 2014 bestimmten:

    Art. 144. Es wird von der Wallonischen Region eine jährliche Steuer auf Masten, Gittermasten oder Antennen eingeführt, die für die Durchführung, direkt mit der Öffentlichkeit, eines mobilen Telekommunikationsvorgangs durch den Operator eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes bestimmt sind.

    Art. 145. Die Steuer wird am 1. Januar des Steuerjahres vom Operator des Mastes, des Gittermasters oder der Antenne geschuldet.

    Ist der Operator nicht der Eigentümer des Mastes, Gittermastes oder der Antenne, ist Letzterer gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Steuer verpflichtet.

    Art. 146. Der jährliche Grundbetrag der Steuer wird auf 8.000 Euro je Standort festgesetzt. Ab dem Steuerjahr 2015 wird dieser Betrag nach folgender Formel indexiert:

    Indexierter Betrag = Grundbetrag * (Verbraucherpreisindex vom Januar des Steuerjahres/Verbraucherpreisindex vom Januar 2014).

    Unter Standort versteht man das ohne bedeutende...

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