Auszug aus dem Entscheid Nr. 108/2016 vom 14. Juli 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6045 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 18. März 2014 über die Verwaltung der polizeilichen

Auszug aus dem Entscheid Nr. 108/2016 vom 14. Juli 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6045

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 18. März 2014 über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches, erhoben von der VoG « Liga voor Mensenrechten » und der VoG « Ligue des Droits de l'Homme ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Richters A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. September 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. September 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 18. März 2014 über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. März 2014, zweite Ausgabe): die VoG « Liga voor Mensenrechten » und die VoG « Ligue des Droits de l'Homme », unterstützt und vertreten durch RA J. Vander Velpen, in Antwerpen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Kontext des angefochtenen Gesetzes

    B.1.1. Das Gesetz vom 18. März 2014 « über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches » (nachstehend: das angefochtene Gesetz) regelt die Verwaltung der polizeilichen Informationen und dient unter anderem dazu, die Artikel 44/1 bis 44/11 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt (nachstehend: Gesetz über das Polizeiamt), eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, zu ersetzen und die Artikel 36ter bis 36ter/14 in das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (nachstehend: Gesetz über den Schutz des Privatlebens) einzufügen.

    B.1.2. Gewisse Bestimmungen, die durch das angefochtene Gesetz in das Gesetz über das Polizeiamt und in das Gesetz über den Schutz des Privatlebens eingefügt worden sind, wurden später ergänzt oder abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014 « zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste », das Gesetz vom 15. Mai 2014 « zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt », das Gesetz vom 23. August 2015 « zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, was das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen betrifft », das Gesetz vom 21. April 2016 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres. - Integrierte Polizei » und das Gesetz vom 27. April 2016 « zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung ».

    Diese Änderungen sind nicht Gegenstand der in dieser Sache eingereichten Klage und haben ebenfalls keinen Einfluss auf die Tragweite dieser Klage. Aus diesen Gründen werden diese Änderungen im Nachstehenden nicht berücksichtigt.

    B.2.1. In Bezug auf die Zielsetzungen heißt es in den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz:

    Im Anschluss an die Reform der Polizeidienste ist es immer deutlicher geworden, dass die Verwaltung der operativen polizeilichen Informationen das Rückgrat bildet, das die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge unterstützt. Aus diesem Gesichtspunkt wurden verschiedene Organe (die Informationsknotenpunkte des Bezirks, die Kommunikations- und Informationszentren, die Direktion der operativen polizeilichen Informationen der föderalen Polizei, usw.) und polizeiliche Datenbanken (die AND, das Kommunikationssystem ASTRID, usw.) eingerichtet, die notwendig sind für die optimale Weiterleitung der polizeilichen Informationen.

    Diese Verwaltung der operativen polizeilichen Informationen ist von allergrößter Bedeutung, weil diese Informationen den Leitfaden darstellen müssen für die Entscheidungsfindung durch die Behörden (nationale Sicherheitspläne, zonale Sicherheitspläne) und für die Einsätze der Polizeidienste (information led policing).

    Je besser die Informationen strukturiert, analysiert und verfügbar gemacht werden, desto adäquater, gezielter und effizienter werden die strategischen Entscheidungen und die Einsätze der Polizeidienste.

    Im Anschluss an verschiedene Entwicklungen auf der Ebene der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, sowohl in Belgien als auch in Europa (siehe beispielsweise das Urteil Rotaru gegen Rumänien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 4. Mai 2000, oder in jüngerer Zeit die Rechtssache Shimovolos gegen Russland vom 28. November 2011), die darauf ausgerichtet sind, einem jeden die Einmischung der Behörden in das Privatleben der Personen vorhersehbar zu machen sowie die Bedingungen für die Einmischung der Behörden in das Privatleben der Personen deutlich zu begrenzen, hat es sich als sachdienlich erwiesen, die Tragweite einer Reihe von Bestimmungen des Gesetzes über das Polizeiamt hinsichtlich der Informationsverwaltung zu verdeutlichen.

    In Anbetracht von Artikel 22 der Verfassung wurde beschlossen, die fundamentalen Aspekte der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Polizeidienste im Rahmen der Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge durch Gesetz zu regeln.

    Daher ist dieser Gesetzesvorentwurf darauf ausgerichtet, mehr von der erforderlichen Transparenz und Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Weise der Verarbeitung der operativen polizeilichen Daten und Informationen zu gewährleisten.

    Die Artikel 44/1 ff. des bestehenden Gesetzes beziehen sich vornehmlich auf die Notwendigkeit, die Daten und Informationen über die Allgemeine Nationale Datenbank weiterzuleiten, was ein sehr wichtiger Bestandteil des Informationszyklus ist, während dieser Vorentwurf sich auf den Informationszyklus insgesamt beziehen soll, der die Grundlage für die Ausübung der verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge bildet. Daher werden in diesem Vorentwurf alle operativen polizeilichen Datenbanken behandelt, die zur Erfüllung dieser Aufträge notwendig sind

    (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3105/001, SS. 4-5).

    Der geltende gesetzliche Rahmen ist unvollständig. Die Artikel im Zusammenhang mit der Informationsverwaltung wurden in das Gesetz über das Polizeiamt eingefügt anlässlich der 1998 infolge der Dutroux-Affäre durchgeführten Polizeireform. Seither sind keine bedeutenden Änderungen mehr vorgenommen worden. Die betreffenden Artikel enthalten jedoch nur die allgemeinen Grundsätze bezüglich der Verwaltung der polizeilichen Informationen. Die Ausführung dieser Grundsätze wird derzeit durch einfaches ministerielles Rundschreiben geregelt.

    Diese Situation ist sicherlich verbesserungswürdig angesichts der Auswirkungen der Verarbeitung der polizeilichen Daten auf das Privatleben der Menschen. Sie ist ebenfalls nicht zufriedenstellend für die Polizei, die innerhalb eines zu vagen und zu unsicheren Rahmens arbeiten muss. Die Polizei wartet daher selbst auf diese Reform und die dadurch zu schaffende Rechtssicherheit

    (Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3105/003, SS. 3-4).

    B.2.2. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber, ausgehend von der Feststellung, dass die Verwaltung der polizeilichen Informationen nur teilweise durch das Gesetz geregelt wird, der gesamten Verarbeitung der polizeilichen Daten eine breitere gesetzliche Grundlage verleihen wollte, dies sowohl hinsichtlich der Garantien des Rechts auf Achtung des Privatlebens der Personen, deren Daten polizeilich verarbeitet werden, als auch hinsichtlich der Stärkung der Effizienz und der Rechtssicherheit der Polizeidienste.

    B.3.1. Aufgrund von Artikel 44/1 § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch Artikel 6 des angefochtenen Gesetzes, können die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufträge Informationen und personenbezogene Daten verarbeiten, « sofern diese Informationen und Daten angesichts der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Zwecke, für die sie erhoben und später verarbeitet werden, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind ». Für bestimmte Kategorien von personenbezogenen Daten gelten besondere Bedingungen (Artikel 44/1 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt).

    Aufgrund von Artikel 44/3 § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch Artikel 9 des angefochtenen Gesetzes, muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß dem Gesetz über den Schutz des Privatlebens erfolgen.

    B.3.2. Wenn die Ausführung der verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge es erfordert, dass die Polizeidienste die personenbezogenen Daten und Informationen strukturieren, damit sie direkt auffindbar sind, werden diese in einer operativen polizeilichen Datenbank verarbeitet (Artikel 44/2 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes). Im angefochtenen Gesetz sind drei Kategorien von operativen polizeilichen Datenbanken vorgesehen: (1) die...

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