6. MAI 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe

Belgisches Staatsblatt, 24 Juin 2004

Rechtliche Veröffentlichungen und Bekanntmachungen - MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION

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6. MAI 2004 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung, insbesondere Art. 10, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 1978 und das Dekret vom 25. Juni 1992, und Artikel 17;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe, insbesondere der Artikel 3, § 1, und § 3, 4, 5, § 4, 6, 11, 12, 15 bis 18;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Oktober 2000 zur Festlegung der Entwicklungsgebiete in Anwendung des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. November 2000 zur Ausführung von Art. 2, 12, 16 und 38 des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Januar 2002 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. August 2001 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 6. Juni 2002 und 26. August 2003;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 8. November 2000 zur Festlegung des Kriteriums "Interesse der Tätigkeit" im Rahmen der Anwendung des Gesetzes vom 30. Dezember 1970 über den Wirtschaftsaufschwung;

In Erwägung der Tatsache, dass die Regierung in Anbetracht der Grundsätze und Ziele der nachhaltigen Entwicklung die ausgeschlossenen Bereiche oder Teilbereiche genau festlegt, welche in Art. 4 des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe erwähnt sind, um den Interessen von Betrieben nicht zu schaden, die bestimmten Unterbereichen angehören, die die Regierung für die regionale Entwicklung als wesentlich betrachtet;

In Erwägung der Tatsache, dass die Regierung, wenn sie die in Art. 5, 2° und 3° erwähnten verordnungsmässigen Bedingungen bestimmt, Ziele verfolgt, die an die Auswirkungen der Investierungsprogramme auf jede der Komponenten der nachhaltigen Entwicklung gebunden sind;

In Erwägung der Tatsache, dass die Verpflichtung für die Betriebe, einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Programme zu leisten, auf das Bestreben nach einer Einbeziehung der Betriebe in die Verantwortung bei der Umsetzung ihrer Projekte sowie auf die allgemeinen Grundsätze in Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Bezug mehrerer öffentlicher Zuschüsse zurückzuführen ist, und dies für alle drei Komponenten der nachhaltigen Entwicklung;

In Erwägung der Tatsache, ...

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