11. JUNI 2004 - Ministerialerlass zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 1. April 2003 zur Ausführung vom durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. März 2003 abgeänderten Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Ausfallbürgschaft der Region für die Rückzahlung der in Artikel 23 des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Hypothekendarlehen

BOB-DU, 19. August 2004Gesetze, Erlasse, Entschlüsse und Verordnungen › MINISTERIUM DER WALLONISCHEN REGION

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11. JUNI 2004 - Ministerialerlass zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 1. April 2003 zur Ausführung vom durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. März 2003 abgeänderten Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Ausfallbürgschaft der Region für die Rückzahlung der in Artikel 23 des Wallonischen Wohngesetzbuches erwähnten Hypothekendarlehen

Der Minister des Wohnungswesens,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 23;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen ...

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