22. DEZEMBER 2016 - Erlaß der Wallonischen Regierung, durch den die starken Niederschläge und Überschwemmungen vom 22., 23. und 24. Juli 2016 als allgemeine Naturkatastrophe betrachtet werden, und zur Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung dieser Naturkatastrophe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 6 § 1 II Ziffer 5, abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Ersatzleistung bei bestimmten Schäden an Privatgütern durch Naturkatastrophen, Artikel 2 § 1 Ziffer 1 und § 2;

Aufgrund des von dem Bürgermeister von Jodoigne am 29. Juli 2016, dem Bürgermeister von La Bruyère am 11. August 2016, dem Bürgermeister von Orp-Jauche am 24. August 2016, dem Bürgermeister von Quaregnon am 26. Juli 2016 und dem Bürgermeister von Ramillies am 29. Juli 2016 eingereichten Antrags bezüglich des Umfangs der durch die starken Niederschläge und Überschwemmungen verursachten Schäden sowie der Anzahl der Geschädigten;

Aufgrund des föderalen ministeriellen Rundschreibens vom 20. September 2006 zur Feststellung der Kriterien für die Anerkennung allgemeiner Naturkatastrophen;

In der Erwägung, dass dieses Naturereignis die Provinzen Wallonisch-Brabant, Hennegau und Namur am 22., 23. und 24. Juli 2016 heimgesucht hat;

In Erwägung der Stellungnahme des Königlichen Meteorologischen Instituts von Belgien vom 8. August 2016 über das oben genannte Naturereignis;

Aufgrund der am 15. September 2016, 23. September 2016 und 28. September 2016 verfassten technischen Berichte des regionalen Krisenzentrums der Wallonie;

In der Erwägung, dass die starken Niederschläge und Überschwemmungen vom 22., 23. und 24. Juli 2016 somit einen außergewöhnlichen Charakter im Sinne des ministeriellen Rundschreibens vom 20. September 2006 aufweisen;

Aufgrund der am 19. Dezember 2016 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Anerkennung der allgemeinen Naturkatastrophen gehört;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - Die starken...

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