Extrait
Urteil nº 101/2009 de Verfassungsgerichtshof, de 18 Juin 2009
In Sachen: Präjudizielle Fragen in Bezug auf die Artikel 47sexies und 47septies § 2 des Strafprozessgesetzbuches, gestellt von der Anklagekammer des Appellationshofes Antwerpen.
Der Verfassungsgerichtshof,zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern E. De Groot, A. Alen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,verkündet nach Beratung folgendes Urteil: I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen und VerfahrenIn seinem Urteil vom 15. September 2008 in Sachen M.K. und anderer, dessen Ausfertigung am 19. September 2008 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat die Anklagekammer des Appellationshofes Antwerpen folgende präjudizielle Fragen gestellt:1. « Verstoßen die Artikel 47sexies § 3 Nrn. 1, 2, 3 und 5 und 47septies § 2 in Verbindung mit Artikel 235ter § 2 des Strafprozessgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern die Personen, die Gegenstand der besonderen Ermittlungsmethode der Observation sind, nicht in einer kontradiktorischen Debatte, in Anwesenheit aller Verfahrensparteien, anhand aller Bestandteile der Strafakte, innerhalb der erforderlichen Zeit, mit den erforderlichen Fazilitäten und mit kontradiktorischer Anhörung von Zeugen die Ordnungsmäßigkeit der besonderen Ermittlungsmethode der Observation bestreiten können, während andere Personen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, weil sie Gegenstand eines Haussuchungsbeschlusses oder eines Beschlusses zum Abhören von Telefongesprächen sind, sehr wohl in einer kontradiktorischen Debatte, in Anwesenheit aller Verfahrensparteien, anhand aller Bestandteile der Strafakte, innerhalb der erforderlichen Zeit, mit den erforderlichen Fazilitäten und mit kontradiktorischer Anhörung von Zeugen die Ordnungsmäßigkeit des Haussuchungsbeschlusses oder des Beschlusses zum Abhören von Telefongesprächen bestreiten können? ».2. « Verstößt Artikel 47sexies des Strafprozessgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern Observationen durchgeführt werden können, ohne dass der Rechtsunterworfene weiß, wie weitgehend und umfassend diese sein können, und ohne dass diejenigen, die mit der Durchfüh...Voir le contenu complet de ce document
