9 MARS 2014. - Arrêté royal relatif aux sanctions administratives communales pour les infractions en matière d'arrêt et de stationnement et pour les infractions aux signaux C3 et F103 constatées au moyen d'appareils fonctionnant automatiquement. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 9 mars 2014 relatif aux sanctions administratives communales pour les infractions en matière d'arrêt et de stationnement et pour les infractions aux signaux C3 et F103 constatées au moyen d'appareils fonctionnant automatiquement (Moniteur belge du 20 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

9. MÄRZ 2014 - Königlicher Erlass über die kommunalen Verwaltungssanktionen für Verstöße in Bezug auf das Halten und Parken und für Verstöße in Bezug auf die Verkehrsschilder C3 und F103, festgestellt mittels automatisch betriebener Geräte

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 24. juni 2013 über die kommunalen Verwaltungssanktionen, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 4 § 4 und Artikel 38;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. oktober 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. november 2013;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Artikel 19/1 § 1 Nr. 2;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 54531/2 des Staatsrates vom 11. Dezember 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Der Gemeinderat kann eine administrative Geldbuße in seinen Regelungen oder Verordnungen vorsehen bei Verstößen gegen den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Straße, erwähnt in Artikel 2, die von volljährigen natürlichen Personen oder juristischen Personen begangen wurden.

Die Beträge der administrativen Geldbußen und die sofortige Zahlung der administrativen Geldbußen werden in Artikel 2 festgelegt.

Art. 2 - § 1 - Folgende sind Verstöße ersten Grades, die mit einer administrativen Geldbuße oder einer sofortigen Zahlung von 55 EUR geahndet werden:

a In verkehrsberuhigten Bereichen ist das Parken verboten, außer 22bis Nr. 4 a) - an Stellen, die durch Straßenmarkierungen oder einen andersfarbigen Straßenbelag abgegrenzt und mit dem Buchstaben "P" gekennzeichnet sind; - an Stellen, wo ein Verkehrsschild es erlaubt. b Auf öffentlichen Straßen, die mit Fahrbahnanhebungen ausgestattet sind, die durch die Verkehrsschilder A14 und F87 oder an Kreuzungen nur durch das Verkehrsschild A14 angekündigt werden oder in einer durch die Verkehrsschilder F4a und F4b abgegrenzten Zone liegen, ist es vorbehaltlich einer anders lautenden örtlichen Regelung untersagt, auf...

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