18 MARS 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant les conditions d'agrément des établissements pour animaux et portant les conditions de commercialisation des animaux. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 18 mars 2009 modifiant l'arrêté royal du 27 avril 2007 portant les conditions d'agrément des établissements pour animaux et portant les conditions de commercialisation des animaux (Moniteur belge du 1er avril 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

18. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, des Artikels 3, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, das Programmgesetz vom 9. Juli 2004 und das Gesetz vom 11. Mai 2007, des Artikels 5, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und das Gesetz vom 23. Juni 2004, des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und das Gesetz vom 1. März 2007, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 11bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, des Artikels 12, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. Mai 2007, des Artikels 14, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 und des Artikels 44, abgeändert durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.650/3 des Staatsrates vom 16. Dezember 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.787/3 des Staatsrates vom 27. Januar 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit, der Ministerin der KMB und der Selbständigen, des Ministers des Klimas und der Energie und des Ministers für Unternehmung und Vereinfachung,

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen

Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 27. April 2007 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen für Einrichtungen für Tiere und der Bedingungen für die Vermarktung von Tieren, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. September 2007, wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 1bis desselben Erlasses, neu nummeriert durch den Königlichen Erlass vom 14. September 2007, wird wie folgt abgeändert:

  1. Nummer 1 wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    "Einrichtung: je nach Fall Hobbyzuchtstätte, gewerbsmäßige Zuchtstätte oder Handel treibende Zuchtstätte für Hunde oder Katzen, Tierheim, Tierpension oder Handelsunternehmen für Tiere, die nicht zur Erzeugung von Nahrungsmitteln dienen, mit Ausnahme der Einrichtungen, die in Bezug auf lebende Tiere nur Wirbellose oder Fische verkaufen, die als Fischköder dienen, und/oder lebende Fische, die in Becken gehalten werden und dazu bestimmt sind, in Weihern zu leben,".

    2. Absatz 3 wird aufgehoben.

  2. Die Nummern 1./1 bis 1./4 mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:

    "1./1 Hobbyzüchter: wer an derselben Adresse mindestens zwei Zuchtweibchen hält und pro Jahr nicht mehr als zehn Würfe Hunde oder Katzen aus der eigenen Zuchtstätte vermarktet,

    1./2 gewerbsmäßigem Züchter: wer an derselben Adresse mehr als fünf Zuchtweibchen hält und pro Jahr mehr als zehn Würfe Hunde oder Katzen aus der eigenen Zuchtstätte vermarktet,

    1./3 Handel treibendem Züchter: wer Würfe aus anderen Zuchtstätten als der eigenen vermarktet,

    1./4 gelegentlichem Züchter: wer pro Jahr weniger als drei Würfe aufzieht,".

  3. Nummer 7 wird durch folgenden Satz ergänzt:

    "Je nach Fall handelt es sich um den Dienst Wohlbefinden der Tiere oder den Inspektionsdienst Wohlbefinden der Tiere,",

  4. In Nr. 11 wird das Wort "Hundes" durch das Wort "Tieres" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  5. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Gemeindeverwaltung des Ortes, an dem sich die Einrichtung befindet," durch die Wörter "beim Dienst" ersetzt.

    2. In Absatz 3 werden die Wörter "entweder durch das Anbringen von Steuermarken auf dem Antrag oder" gestrichen.

  6. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

    Dem Formular für den Zulassungsantrag werden folgende Unterlagen beigefügt:

    1. eine Kopie des in Artikel 6 erwähnten Vertrags,

    2. ein Beleg für die Zahlung der in § 1 bestimmten Kosten,

    3. ein schematischer Plan der Einrichtung mit Angabe der Funktion und der Abmessungen der verschiedenen Räumlichkeiten.

  7. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:

    § 3 - Für jede Erhöhung der maximalen Kapazität für Hunde oder Katzen der Einrichtung, jede Änderung der gehaltenen Arten und jede Erweiterung der Einrichtung wird ein neuer Zulassungsantrag eingereicht.

  8. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:

    § 5 - Binnen fünfzehn Tagen nach Empfang schickt der Dienst eine Empfangsbestätigung, in der:

    - der Antragsteller über die Bestimmung von § 6 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Artikels informiert wird,

    - der Antragsteller, falls nötig, aufgefordert wird, seine Akte zu vervollständigen,

    - der Antragsteller aufgefordert wird, die nötigen Schritte bei den anderen Verwaltungen für die Genehmigungen zu unternehmen, die nicht das Wohlbefinden der Tiere betreffen,

    Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, kann der Dienst eine vorläufige Zulassung ausstellen.

  9. Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    § 5/1 - Wenn die Verwaltungsakte vollständig ist, führt der Inspektionsdienst Wohlbefinden der Tiere einen Kontrollbesuch durch, auf dessen Grundlage dem Minister eine Stellungnahme hinsichtlich der Erteilung oder Nichterteilung einer endgültigen Zulassung abgegeben wird.

  10. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:

    § 6 - Der Minister erteilt die Zulassung nach Stellungnahme des Dienstes binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Antrags, wenn die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Zulassung kann mit Einschränkungen in Bezug auf die Arten, die Rassen und die Anzahl Tiere erteilt werden.

    Der Beschluss des Ministers gilt als positiv, wenn er nicht binnen der vorerwähnten Frist gefasst worden ist. In allen Fällen setzt der Beschluss über die Erteilung oder die Verweigerung einer endgültigen Zulassung der eventuell ausgestellten vorläufigen Zulassung von Rechts wegen ein Ende.

    Die Zulassung ist gültig für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren und ausschließlich für die Ausübung der Tätigkeit an einer bestimmten Adresse, die Tierarten und die maximale Kapazität, die in der Zulassung bestimmt sind. Wenn die Einrichtung noch immer die im Gesetz und in seinen Ausführungserlassen festgelegten Bedingungen erfüllt, wird eine neue Zulassung vor dem äußersten Gültigkeitsdatum der vorherigen Zulassung ausgestellt, ohne dass hierfür die Einreichung eines neuen Zulassungsantrags oder die Zahlung einer Gebühr erforderlich ist.

    Wenn die Zulassung verweigert wird, wird der Antragsteller so schnell wie möglich hiervon in Kenntnis gesetzt.

  11. Ein Paragraph 7/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    § 7/1 - Binnen dem Monat nach der Ausstellung der Zulassung, setzt der Dienst die betreffende Gemeindeverwaltung hiervon in Kenntnis.

  12. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt:

    § 9 - Unbeschadet des Artikels 34 § 2 des Gesetzes bieten der Verantwortliche und der Verwalter ihre Mitwirkung bei der Ausführung der Kontrolle der Einhaltung der durch das Gesetz und seine Ausführungserlasse festgelegten Bedingungen an, selbst wenn diese Kontrolle unangekündigt stattfindet. Dies gilt auch für Wohnräume, wenn diese im Zulassungsantrag vermerkt worden sind.

    Art. 4 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird § 5 wie folgt ersetzt:

    § 5 - Die Räumlichkeiten, in denen Tiere untergebracht werden, müssen über eine Feueralarmanlage verfügen.

    Wenn die Einrichtung vom Wohnhaus des Verantwortlichen oder seines Personals entfernt ist oder wenn es keine ständige Überwachung gibt, wird eine Feueralarmanlage installiert, die die Umgebung alarmiert. Außerdem wird am Eingang der Einrichtung eine Telefonnummer der Person, die im Notfall außerhalb der Öffnungszeiten kontaktiert werden kann, auf lesbare Weise angebracht.

    Art. 5 - In demselben Erlass wird die Überschrift von Kapitel III Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt:

    "Unterabschnitt 2 - Pflege der Tiere und Verwaltung der Einrichtung".

    Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  13. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert:

    1. Im ersten Satz werden zwischen den Wörtern "Pflege der Tiere" und den Wörtern "steht genügend" die Wörter "und die Verwaltung der Einrichtung" eingefügt.

    2. Die Wörter "Artikel 8" werden durch die Wörter "Artikel 19/1" ersetzt.

  14. In § 2 wird der Satz "Die Tiere verfügen über genügend Trinkwasser, wenn die Tierart es erfordert." wie folgt ersetzt:

    Die Tiere verfügen ständig über Trinkwasser.

    Art. 7 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

    In § 1 Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt ersetzt:

    "1. in Hunde- und Katzenzuchtstätten:

    - Hobbyzüchter: ein Besuch pro Quartal,

    - gewerbsmäßige Züchter: ein Besuch pro Monat,

    - Handel treibende Züchter: mindestens ein Besuch pro Monat,

    2. in Tierheimen:

    - ein Besuch pro Quartal (unabhängig von den dort gehaltenen Arten),

    - ein Besuch pro Monat, wenn dort Hunde oder Katzen gehalten werden,

    3. in Tierpensionen:

    - ein Besuch pro Quartal bei höchstens zwanzig...

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